Beschluss vom 20.03.2002 -
BVerwG 8 B 11.02ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B8B11.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.03.2002 - 8 B 11.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B8B11.02.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 11.02
- VG Potsdam - 20.11.2001 - AZ: VG 11 K 2723/96
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. November 2001 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 58 679,94 € (entspricht 114 768 DM) festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Mit ihrem Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - hat sie keine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts angeführt, die im angestrebten Revisionsverfahren von Bedeutung sein könnte. Nach dieser Entscheidung ist § 1 Abs. 3 EntschG nichtig, der eine Entschädigung für Grundstücke im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG ausgeschlossen hatte, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Eigentum des Volkes übernommen worden waren. Die Beschwerde stellt einen Bezug zum Streitfall nicht her.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14, 71 Abs. 3 GKG.