Beschluss vom 20.03.2002 -
BVerwG 8 B 11.02ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B8B11.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2002 - 8 B 11.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B8B11.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 11.02

  • VG Potsdam - 20.11.2001 - AZ: VG 11 K 2723/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. November 2001 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 58 679,94 € (entspricht 114 768 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Mit ihrem Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - hat sie keine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts angeführt, die im angestrebten Revisionsverfahren von Bedeutung sein könnte. Nach dieser Entscheidung ist § 1 Abs. 3 EntschG nichtig, der eine Entschädigung für Grundstücke im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG ausgeschlossen hatte, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Eigentum des Volkes übernommen worden waren. Die Beschwerde stellt einen Bezug zum Streitfall nicht her.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14, 71 Abs. 3 GKG.