Beschluss vom 20.03.2002 -
BVerwG 1 B 70.02ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B1B70.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2002 - 1 B 70.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B1B70.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 70.02

  • Bayerischer VGH München - 05.12.2001 - AZ: VGH 19 B 97.31441

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, ob "Personen, die sich für monarchistische Ziele im Iran und/oder nach Verlassen des Irans in Deutschland politisch betätigt und eingesetzt haben," und ob "Mitglieder der Exilorganisation N.I.D./O.I.K. e.V., die sich für monarchistische Ziele im Iran und/oder nach Verlassen des Irans in Deutschland politisch betätigt und eingesetzt haben, deswegen im Iran politische Verfolgung zu befürchten" haben (Beschwerdebegründung S. 15). Damit werden keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen Fragen des revisiblen Rechts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterbreitet, sondern Tatsachenfragen, deren Klärung dem Tatrichter vorbehalten ist.
Die geltend gemachten Verfahrensfehler durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sind schon nicht schlüssig dargelegt.
Die Beschwerde erhebt hierzu zum einen eine Aufklärungsrüge mit der Begründung, im Ausgangsverfahren sei "nicht hinreichend geklärt" gewesen, "inwieweit dem Kläger im Falle der Rückkehr in den Iran politische Verfolgung und Mißhandlung" drohe, weil "die Möglichkeit" bestanden hätte, "aktuelle Anfragen von Amnesty International, UNHCR, insbesondere auch von Vertretern der US-Behörde einzuholen, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können" (Beschwerdebegründung S. 26). Hierzu beruft sich die Beschwerde auf ihre in der Art einer Berufungsbegründung gemachten tatsächlichen Ausführungen zu den Grundsatzrügen. Damit lässt sich ein Aufklärungsmangel nicht begründen. Die Beschwerde legt insbesondere nicht - wie erforderlich - dar, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht zu welchen Tatsachen im Einzelnen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, obwohl der anwaltlich vertretene Kläger in der Berufungsverhandlung insoweit keine Beweisanträge gestellt hatte.
Die Beschwerde rügt zum anderen, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, "daß dem Kläger bereits aufgrund seiner erfolglosen Asylantragstellung - jedenfalls aber aufgrund der Asylantragstellung in Verbindung mit der nachfolgenden politischen Tätigkeit in Deutschland - ein Nachfluchtgrund zur Seite" stehe (Beschwerdebegründung a.a.O.). Auch mit dieser Behauptung wird ein Gehörsfehler weder bezeichnet noch liegt er vor. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht, welches in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausdrücklich ausgeführt hat, dem Kläger stünden "auch keine Nachfluchtgründe zur Seite, aufgrund deren ihm heute bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung im Sinne § 51 Abs. 1 AuslG drohen würde" (UA S. 10). Aus den nachfolgenden Ausführungen hierzu - und zu § 53 AuslG (UA S. 18 f.) - ergibt sich, dass das Berufungsgericht eine Verfolgungsgefahr nur bei einer exponierten exilpolitischen Betätigung von Iranern in Deutschland annimmt. Das schließt bei verständiger Würdigung der Entscheidungsgründe die Berücksichtigung des Umstands der Asylantragstellung in Deutschland naturgemäß ein, weil es sich hierbei regelmäßig um Asylbewerber handelt (vgl. UA S. 11). Eine solche exponierte Betätigung, welche die Gefahr des Bekanntwerdens und einer späteren Verfolgung bei Rückkehr in den Iran auslösen kann, hat das Berufungsgericht beim Kläger nach umfangreicher Würdigung seiner exilpolitischen Betätigung im Ergebnis verneint (vgl. UA S. 18). Es kann mithin auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht die Asylantragstellung des Klägers in Deutschland bei seiner Verfolgungsprognose nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.