Beschluss vom 20.03.2002 -
BVerwG 1 B 66.02ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B1B66.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2002 - 1 B 66.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B1B66.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 66.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.12.2001 - AZ: OVG 9 A 5813/98.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO weder benennt noch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Sie wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsschrift gegen die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts und bezieht sich zudem unter anderem auf neues tatsächliches Vorbringen des Klägers, das im Revisionsverfahren wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.