Verfahrensinformation

Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines Hausgrundstücks an eine Erbengemeinschaft. Während eine Miterbin seinerzeit auf ihren Anteil verzichtet hatte, waren die Anteile der beiden übrigen Miterben jeweils unter Treuhandverwaltung gestellt und anschließend durch den staatlichen Verwalter veräußert worden. Das Verwaltungsgericht hat diese Vorgänge als Schädigung der Erbengemeinschaft angesehen und der Klage auf Rückübertragung an die Gemeinschaft stattgegeben. Die Revision ist zur Klärung der Frage zugelassen worden, ob eine gegen eine Gesamthandsgemeinschaft gerichtete Schädigung auch dann angenommen werden kann, wenn die auf einzelne Anteile beschränkten Zugriffe zwar zum vollständigen Verlust des zur gesamten Hand gehaltenen Vermögenswerts geführt haben, die einzelnen Maßnahmen aber unter verschiedene Schädigungstatbestände fallen.


Urteil vom 20.02.2003 -
BVerwG 7 C 10.02ECLI:DE:BVerwG:2003:200203U7C10.02.0

Leitsätze:

1. Eine Schädigung der Erbengemeinschaft liegt auch bei einem sukzessiven Zugriff auf die einzelnen Erbanteile vor, wenn es sich um einen einheitlichen Schädigungsvorgang handelte. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Schädigungsmaßnahmen von einem auf den vollständigen Entzug des Vermögenswertes gerichteten Gesamtvorsatz getragen waren oder auf einem identischen Grund beruhten.

2. Ob ein Verzicht nach § 2 a Abs. 3 VermG wirksam ist mit der Folge, dass der Verzichtende insoweit aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, muss im Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz entschieden werden.

  • Rechtsquellen
    VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2
    § 2 a Abs. 1 und 3

  • VG Chemnitz - 31.01.2002 - AZ: VG 9 K 121/98

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 7 C 10.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200203U7C10.02.0]

Urteil

BVerwG 7 C 10.02

  • VG Chemnitz - 31.01.2002 - AZ: VG 9 K 121/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l , K l e y , H e r b e r t und N e u m a n n
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Juli 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. 2 des Entscheidungsausspruchs wie folgt formuliert wird:
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Eigentum am Grundstück ... in ... mit der Flurstücks-Nr. ... an die Erbengemeinschaft nach ..., bestehend aus ... sowie den Klägern zu 1 und 2, zurückzuübertragen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

I


Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines Hausgrundstücks an die Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter.
Die Mutter der Kläger war früher Eigentümerin des umstrittenen Grundstücks. Ihre Erben waren in ungeteilter Erbengemeinschaft ihre Kinder, die im Westen Deutschlands lebenden Kläger und die in der DDR wohnhafte ... Diese verzichtete im Juli 1982 auf ihre Eigentumsrechte an dem Grundstück. Die Anteile der beiden anderen Erben veräußerte der staatliche Verwalter im September 1982 an den Rat der Stadt. Diese Anteile waren nach dem fehlgeschlagenen Versuch, die anderen beiden Erben ebenfalls zum Verzicht zu bewegen, wegen deren vor Jahren erfolgter Flucht aus der DDR kurzfristig unter Treuhandverwaltung gestellt worden. Im Oktober 1982 wurde im Grundbuch Eigentum des Volkes eingetragen.
Im Jahre 1990 beantragten die Erben jeweils die Rückübertragung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft. Der Kläger zu 2, der mit Erklärung vom 27. Februar 1994 gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zunächst auf seine Rechte aus dem Restitutionsantrag zu Gunsten der Klägerin zu 1 verzichtet hatte, nahm seinen Restitutionsantrag zurück, nachdem ihn das Vermögensamt belehrt hatte, dass die Verzichtserklärung in dieser Form nur von einem nichtantragstellenden Miterben abgegeben werden könne.
Mit Bescheid vom 25. September 1996 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Anteile von ... und der Klägerin zu 1 am Nachlass jeweils auf ..., die Erbin von ..., sowie die Klägerin zu 1 zurück; insoweit lägen Anteilsschädigungen nach § 1 Abs. 2 sowie § 1 Abs. 1 Buchst. c des Vermögensgesetzes -VermG - vor. Eine Beteiligung des Klägers zu 2 an der Rückübertragung entfalle, weil er seinen Antrag zurückgenommen habe.
Der Widerspruch der Kläger gegen diesen Bescheid, mit dem sie sich dagegen wandten, dass der ehemalige Gesamthandsanteil des Klägers zu 2 nicht zurückgegeben worden sei, blieb erfolglos. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte sich auf den Standpunkt, dass sich die Schädigungsmaßnahmen gegen die einzelnen Miteigentumsanteile gerichtet hätten und nicht die Erbengemeinschaft als solche geschädigt worden sei.
Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, soweit sie von der Klägerin zu 1 erhoben worden ist, und die Beklagte verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück an die Erbengemeinschaft zurückzuübertragen. Demgegenüber hat es die Klage des Klägers zu 2 abgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1 könne als einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft auf Leistung an die gesamte Erbengemeinschaft klagen. Diese Gemeinschaft sei hier auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG; denn die Schädigung richte sich auch dann gegen sie, wenn einzelne Miterben zu unterschiedlichen Zeiten hinsichtlich ihres Erbanteils von verschiedenen schädigenden Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen worden seien und dies dazu geführt habe, dass die Erbengemeinschaft das Eigentum am Grundstück verloren habe. Die Rückübertragung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft scheitere auch nicht an dem vom Kläger zu 2 erklärten Verzicht. Eine solche Erklärung könne nach § 2 a Abs. 3 VermG nicht von einem Miterben abgegeben werden, der selbst einen Restitutionsantrag gestellt habe. Da der Kläger zu 2 diesen Antrag erst nach der Verzichtserklärung zurückgenommen habe, hätten zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung die Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht nicht vorgelegen. Die Klage des Klägers zu 2 sei unzulässig, weil er seinen Restitutionsantrag zurückgenommen habe und somit nicht mehr am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen sei.
Mit ihrer - hinsichtlich des stattgebenden Teils zugelassenen - Revision gegen dieses Urteil verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Dazu macht sie geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Schädigung der Erbengemeinschaft angenommen. Zwar könne eine solche Schädigung auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Miterben nacheinander ihr Eigentum verloren hätten; Voraussetzung dafür sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Gründe für den jeweiligen Eigentumsverlust identisch seien. Dies scheide hier aus, weil unterschiedliche Schädigungstatbestände verwirklicht worden seien. Die Klage der Klägerin zu 1 hätte im Übrigen als unzulässig abgewiesen werden müssen, weil ihre erbrechtliche Mitberechtigung an dem Grundstück restituiert worden sei und daher eine Verletzung ihrer Rechte ausscheide.
Die Klägerin zu 1 beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass der Grund für den Eigentumsverlust der Miterben identisch sei; er liege in der Überschuldung des Grundstücks. Nur weil die im Westen lebenden Miterben nicht freiwillig auf ihr Eigentum verzichtet hätten, habe der staatliche Verwalter eigenmächtig darauf zugegriffen.

II


Die Revision ist nicht begründet. Zwar ist das angegriffene Urteil nicht frei von Rechtsfehlern, im Ergebnis steht es jedoch im Einklang mit Bundesrecht; denn die Klägerin zu 1 hat einen Anspruch auf Rückübertragung des umstrittenen Grundstücks an die Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter.
1. Dass die Klägerin zu 1 als einzelnes Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach § 2039 BGB die Rückgabe des früheren Gesamthandseigentums an die Gemeinschaft verlangen kann, sofern die Schädigungsmaßnahme sich gegen diese richtete, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 22.96 - Buchholz 428 § 2 a VermG Nr. 3, unter Berufung auf den Beschluss vom 9. Oktober 1995 - BVerwG 7 AV 8.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 1). Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Erbenge-
meinschaft als solche geschädigt worden ist mit der Folge, dass allein den Erben in ihrer Gesamtheit das ungeteilte Eigentum an dem umstrittenen Grundstück zusteht.
Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist auf die drei Erbanteile gesondert und nachei-nander zugegriffen worden. Es besteht auch Einigkeit unter den Beteiligten darüber, dass die drei Maßnahmen für sich gesehen die Voraussetzungen der für sie jeweils einschlägigen Schädigungstatbestände - § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG - erfüllen. Dennoch müssen diese Maßnahmen, obwohl sie unterschiedlichen Schädigungstatbeständen zuzuordnen sind, aus vermögensrechtlicher Sicht als einheitlich zu bewertender Zugriff auf die Gemeinschaft betrachtet werden.
Der Senat hat mit Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 13.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 141) entschieden, dass im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VermG bei einem sukzessiven Zu-griff auf Gesamthandsanteile eine nach einzelnen Maßnahmen getrennte rechtliche Betrachtungsweise dem von dieser Norm erfassten Lebenssachverhalt nicht gerecht wird, wenn die Maßnahmen - erstens - in ihrer Summe zu einem vollständigen Entzug des zur gesamten Hand gehaltenen Vermögenswerts geführt haben und - zweitens - der Grund für den Eigentumsverlust derselbe gewesen ist, nämlich eine seit dem ersten schädigendem Zugriff bestehende Überschuldungssituation. Demgegenüber hat es das Verwaltungsgericht für die Annahme einer gegen die Erbengemeinschaft gerichteten Schädigung ausreichen lassen, dass die Anteilszugriffe den vollständigen Verlust des zum Erbe gehörenden Vermögenswertes bewirkt haben. Dies beanstandet die Beklagte zu Recht. Allein der Umstand, dass mehrere Teilenteignungen in ihrer Summe zum vollständigen Eigentumsverlust führen, verknüpft diese Teilakte nicht zu einer einheitlich zu beurteilenden Schädigungsmaßnahme; denn das bloße Zusammentreffen solcher Vorgänge stellt diese noch nicht in einen inneren Zusammenhang. Ob einzelne Schädigungsmaßnahmen rechtlich gesondert oder als Teile eines umfassenden Zugriffs anzusehen sind, muss vielmehr anhand des Lebenssachverhalts entschieden werden. Ein einheitlicher Schädigungsvorgang ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn die einzelnen Eigentumszugriffe von einem auf den vollständigen Entzug des konkreten Vermögenswerts gerichteten Vorsatz getragen waren, das heißt, wenn der Schädiger mit seinen Maßnahmen von vornherein auf dessen vollständige Überführung in Volkseigentum zielte. So hat der Senat beispielsweise die staatliche Zwangsbeteiligung an einem Unternehmen und die anschließende Verdrängung des Komplementärs als eine von einem Gesamtvorsatz getragene gestreckte Unternehmensenteignung betrachtet (Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 40). Ein einheitlicher Schädigungsvorgang ist ferner anzunehmen, wenn die jeweiligen Anteilsverluste auf einem identischen Grund beruhten. Das wird an dem bereits entschiedenen Fall eines sukzessiven Eigentumsverzichts deutlich. Notwendig ist bei einer solchen erzwungenen Selbstschädigung nämlich nicht - sozusagen als Gegenstück zum Gesamtvorsatz des Schädigers - ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der ihr Eigentum aufgebenden Mitglieder der Gemeinschaft. Da der Grund der Eigentumsaufgabe - die Überschuldung des gemeinsam gehaltenen Vermögenswerts - identisch ist, genügt es, dass die Beteiligten nebeneinander handelten. Hier stellt das in § 1 Abs. 2 enthaltene Tatbestandsmerkmal der Überschuldung den erforderlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Anteilsverlusten her.
Ob die Voraussetzungen, unter denen mehrere Teilzugriffe als einheitliche Schädigungsmaßnahme zu bewerten sind, allgemein oder für bestimmte Fallgruppen weiter generalisiert werden können, kann an dieser Stelle offen bleiben. Fest steht jedenfalls einerseits, dass einzelne Schädigungsvorgänge nicht allein deswegen zu einer Gesamtschädigung werden, weil sie in ihrer Summe zu einem vollständigen Eigentumsverlust geführt haben; denn dies reicht als verknüpfendes Element nicht aus. Ebenso klar ist andererseits, dass die Annahme eines einheitlich zu beurteilenden Eigentumszugriffs nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil die einzelnen Schädigungsmaßnahmen unter verschiedene Schädigungstatbestände zu subsumieren sind, wenn ein anderes, die Teilakte verknüpfendes Element vorliegt, wie beispielsweise ein Gesamtvorsatz beim Schädiger oder die Identität des Eigentumsverlustgrundes. So verhält es sich hier. Zwar fallen die Schädigungsmaßnahmen unter verschiedene Normen, der zugrunde liegende Lebenssachverhalt gebietet jedoch, sie als einheitlichen Zugriff zu beurteilen. Die Anteilsver-äußerungen durch den staatlichen Verwalter knüpften offenkundig an die vorausgehende Eigentumsaufgabe durch ... an; sie bezweckten, den gesamten Vermögenswert in Staatshand zu bekommen. Deutlich erkennbar wird das schon daran, dass zunächst versucht worden ist, auch diese beiden Eigentümer zum Verzicht zu bewegen, und erst dann zugegriffen worden ist, als dies fehlgeschlagen war. Wären die gewünschten Verzichte erklärt worden, hätte nach den vom Senat bereits in seinem Urteil vom 5. März 1998 (a.a.O.) entwickelten Grundsätzen eine Schädigung der Gesamthandsgemeinschaft angenommen werden müssen. Gemeinsamer Grund aller Eigentumsverzichte wäre die wegen anstehender Reparaturen aussichtslose finanzielle Situation des Anwesens gewesen. Dass an Stelle umfassender Eigentumsverzichtserklärungen auf einige Anteile unmittelbar zugegriffen wurde, rechtfertig keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass die Veräußerungen durch den staatlichen Verwalter die logische Fortsetzung des Verzichts durch ... waren und insoweit auf den Vermögenswert insgesamt zielten, blieb der eigentliche Grund für den Eigentumsverlust derselbe, nämlich die Überschuldung des Grundstücks. Hinzu kommt, dass sich - obwohl § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG anders als § 1 Abs. 2 VermG dem so genannten Teilungsunrecht zugerechnet wird - eine Verwandtschaft der beiden Schädigungstatbestände nicht leugnen lässt. Diese ergibt sich daraus, dass es der seinerzeitigen "Gesetzlichkeit" entsprach, unter staatlicher Verwaltung stehende Vermögenswerte nur dann zu veräußern, wenn das zur Befriedigung von Forderungen notwendig war (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Dezember 1968 - GBl II 1969 S. 1 -). Bei regelgerechtem Verhalten war also auch hier die Überschuldung Grund für den Eigentumsverlust. Auch unter diesem Blickwinkel besteht kein Anlass, nur wegen der unterschiedlichen rechtlichen Zuordnung der Anteilsschädigungen trotz des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Zugriffe eine Schädigung der Gesamthandsgemeinschaft zu verneinen.
2. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu 2 trotz seines Verzichts auf die Rechte aus dem Restitutionsantrag Mitglied der Erbengemeinschaft geblieben ist; es hätte dies jedoch in seinem Entscheidungsausspruch zum Ausdruck bringen müssen. Das Revisionsurteil muss deshalb mit einer entsprechenden Maßgabe versehen werden.
Abweichend von § 2033 Abs. 2 BGB erlaubt § 2 a Abs. 3 Satz 1 VermG den Verzicht eines Miterben auf Anteile an einzelnen Vermögenswerten. Gesetzliche Voraussetzung ist allerdings, dass der Verzichtende an der Stellung des Restitutionsantrags nicht beteiligt ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger zu 2 nicht. Auch die Rücknahme seines Restitutionsantrages konnte seinem Verzicht nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht schon daraus, dass er die Antragsrücknahme erst nach dem Verzicht erklärt hat. Da er den Restitutionsantrag erkennbar im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 a Abs. 3 Satz 1 VermG zurückgenommen hat, liegt es nahe, in der Rücknahme gleichzeitig eine Bestätigung oder Wiederholung des Verzichts zu sehen. Entscheidend für die Unwirksamkeit des Verzichts ist vielmehr, dass er nach § 2 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 VermG fristgebunden ist und spätestens sechs Wochen seit der Kenntnis vom Rückübertragungsverfahren, spätestens aber sechs Wochen bzw. sechs Monate von der Bekanntgabe der Entscheidung an bei der Behörde eingegangen sein muss. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der zunächst am Verfahren beteiligt war, später seinen Antrag aber zurückgenommen hat, die Frist niemals einhalten konnte; denn die Verzichtsmöglichkeit gibt es erst seit mit dem In-Kraft-Treten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 (BGBL I S. 2182 - vgl. Art. 15 § 2 Nr. 2 sowie Art. 20). Demgegenüber mussten Restitutionsanträge nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG in der Regel bis spätestens zum 31. Dezember 1992 bzw. 30. Juli 1993 gestellt sein. Dieser Regelungszusammenhang verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei der Verzichtsregelung nur solche Miterben vor Augen hatte, die sich tatsächlich niemals an dem Restitutionsverfahren beteiligt hatten, und nicht auch solche, bei denen die Beteiligung an diesem Verfahren wegen einer Antragsrücknahme erst nachträglich entfallen ist.
Die Frage nach der Wirksamkeit des Verzichts muss beantwortet werden, obwohl das Verwaltungsgericht sich darauf beschränkt hat, die Beklagte zu verpflichten, das Eigentum "an die Erbengemeinschaft nach ..." zurückzuübertragen, und ein Ausscheiden des Klägers zu 2 aus der Erbengemeinschaft an diesem Entscheidungsausspruch nichts ändern würde; denn das Verwaltungsgericht durfte nicht davon absehen, den Kläger zu 2 als Mitglied der Erbengemeinschaft im Entscheidungsausspruch zu nennen.
Die vermögensbehördliche Rückübertragung eines Vermögenswerts auf eine Erbengemeinschaft nach einem konkret bezeichneten Erblasser ohne Benennung ihrer Mitglieder ist nach § 2 a Abs. 1 VermG nur zulässig, wenn diese namentlich nicht sämtlich bekannt sind. Diese Regelung dürfte auch anwendbar sein, wenn die Zugehörigkeit einzelner Personen zu der Erbengemeinschaft unklar oder umstritten ist. In solchen Fällen mag es Aufgabe des zuständigen Nachlassgerichts sein, dies zu klären (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. Dezember 1996 - VG 6 KA 749/94 - RÜ BARoV 1997, Nr. 11, 3 - 4, zitiert nach Juris). Anders verhält es sich allerdings, wenn der Streit über die Zugehörigkeit zur Erbengemeinschaft in öffentlich-rechtlichen Vorschriften wurzelt, wie bei der Frage nach der Wirksamkeit eines im Restitutionsverfahren erklärten Verzichts nach § 2 a Abs. 3 VermG. In solchen Fällen ist es Aufgabe der Vermögensbehörden und - im Falle der Klage - des Verwaltungsgerichts, die notwendige Klarheit herbeizuführen und darüber zu entscheiden, wer Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Das Verwaltungsgericht hätte demgemäß seine zutreffende Erkenntnis, dass der Kläger zu 2 Mitglied der Erbengemeinschaft geblieben ist, durch eine entsprechende Fassung seines Urteilstenors mit Bindungswirkung versehen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Sailer Gödel Kley