Beschluss vom 20.01.2009 -
BVerwG 4 B 45.08ECLI:DE:BVerwG:2009:200109B4B45.08.0

Beschluss

BVerwG 4 B 45.08

  • OVG Rheinland-Pfalz - 21.05.2008 - AZ: OVG 8 A 10910/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerinnen wenden sich gegen die von der beklagten Bundesrepublik Deutschland (Wehrbereichsverwaltung West) den beigeladenen Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika, US Air Forces in Europe (im Folgenden: US-Streitkräfte) erteilten luftrechtlichen Genehmigung für die Erweiterung des Militärflugplatzes Ramstein. Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen von Wohngrundstücken im Einwirkungsbereich des Flugplatzes.

2 Um die Funktion des Flughafens Frankfurt/Main als Hauptverkehrsknoten im nationalen und internationalen zivilen Luftverkehr abzusichern, wurde seit 1990 die Verlagerung der Flugverkehrskapazitäten der US-Streitkräfte vom Flughafen Frankfurt/Main auf den Militärflugplatz Ramstein (sowie - mit Reservefunktion - auf den Militärflugplatz Spangdahlem) vereinbart und vorbereitet. Die Übernahme militärischer Lufttransportaufgaben machte Ausbaumaßnahmen auf dem Flugplatz Ramstein erforderlich. Zur Durchführung und Finanzierung des Ausbaus schlossen u.a. die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika im Juli 1999 eine Verlegungsvereinbarung. Im Mai 2002 beantragte die Oberfinanzdirektion Koblenz in Verfahrensstandschaft für die US-Streitkräfte als Halter und Betreiber des Militärflugplatzes Ramstein bei der Wehrbereichsverwaltung West die Genehmigung zur Erweiterung des Militärflugplatzes. Die Genehmigung wurde im Juni 2003 erteilt. Genehmigt wurde u.a. die Errichtung einer zweiten Hauptstart- und Landebahn (neue Südbahn) sowie der Ausbau der vorhandenen Start- und Landebahn (Nordbahn). Der Widerspruch der Klägerinnen wurde zurückgewiesen.

3 Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen die Aufhebung der Genehmigung in Gestalt späterer Ergänzungen und der Widerspruchsbescheide, hilfsweise die Nachbesserung des Lärmschutzkonzepts u.a. durch Betriebsbeschränkungen, begehrt. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Die Berufung der Klägerinnen blieb erfolglos. Mit ihrer Beschwerde wenden sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

4 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

5 1. Die von allen Klägerinnen übereinstimmend erhobenen Grundsatzrügen greifen nicht durch. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerinnen beimessen.

6 1.1 Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob „Genehmigungsbehörde und Gericht die Prüfung der Möglichkeiten der Lärmminderung durch den Einsatz weniger lärmintensiven Fluggeräts an militärischen Flugplätzen ohne weitere Sachprüfung mit dem Argument ablehnen (können), der Einsatz des Fluggeräts betreffe den Kernbereich des militärfachlichen Beurteilungsspielraums der Streitkräfte, in den weder die Genehmigungsbehörde noch das Gericht eingreifen dürften“. Die Klägerinnen erstrecken die Frage auch auf den „in erheblichem Umfang mit gecharterten Zivilmaschinen“ durchgeführten Flugverkehr.

7 Die Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie kann auf der Grundlage des Luftverkehrsgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantwortet werden. Dabei ist mit dem Oberverwaltungsgericht von den folgenden Grundsätzen auszugehen: Für den Ausbau eines Militärflugplatzes auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 LuftVG gelten die in der Rechtsprechung zum fachplanerischen Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze. Wie in einem Planfeststellungsbeschluss sind dem Betreiber des Flugplatzes die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind (§ 6 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 LuftVG). Da dem Luftverkehrsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung vor der Einfügung von § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 und vor der Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl I S. 282) durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) normative Vorgaben für die Beurteilung von Fluglärm nicht zu entnehmen waren, müssen die Genehmigungsbehörden und im Streitfall die Gerichte prüfen und entscheiden, welche Lärmschutzvorkehrungen zur Einhaltung der mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbaren Zumutbarkeitsgrenze notwendig sind (Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 250 f. und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <341 f.>). Ein genereller Vorrang von Maßnahmen des aktiven vor solchen des passiven Schallschutzes besteht nicht (Urteile vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 253 und vom 29. Januar 1991 a.a.O. S. 346 f.). Die Behörde hat u.a. zu berücksichtigen, dass aktiver Lärmschutz in Form flugbetrieblicher, kapazitätsbeschränkender Regelungen den Verkehrszweck des Flughafens beeinträchtigen kann. Die Behörde darf nicht zu betriebsregelnden Festsetzungen gezwungen werden, die dem „Widmungszweck“ des Flughafens widersprechen (Urteil vom 29. Januar 1991 a.a.O. S. 347).

8 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte es abwägungsfehlerfrei abgelehnt hat, den US-Streitkräften Vorgaben zur Regulierung des am Militärflugplatz Ramstein eingesetzten Fluggeräts zu machen. Nach Auffassung beider Vorinstanzen wären Schutzanordnungen im Sinne von § 9 Abs. 2 LuftVG, die den US-Streitkräften als Vorhabenträgerin Vorgaben etwa zur Nutzung weniger lärmintensiver Transportflugzeuge machen, den Einsatz der besonders lärmintensiven Maschinen des Typs C5 „Galaxy“ beschränken oder den US-Streitkräften die Ersetzung lärmintensiver Flugzeugtypen innerhalb bestimmter Fristen aufgeben, mit der militärischen Aufgabenstellung des Flugplatzes und daher mit dessen „Widmungszweck“ nicht vereinbar (UA S. 36). Ergänzend heißt es im Berufungsurteil (UA S. 36), die Entscheidung darüber, welche Transportflugzeugtypen in welcher Zahl zu welchem Zeitpunkt zum Einsatz kämen, richte sich ausschließlich nach den militärischen Aufgaben und den jeweiligen Einsatzbedürfnissen; sie betreffe daher den Kernbereich des militärfachlichen Beurteilungsspielraums der Streitkräfte, in den weder die Genehmigungsbehörde noch das Gericht eingreifen dürften.

9 Diese Ausführungen bewegen sich im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zum fachplanerischen Abwägungsgebot im Luftverkehrsrecht. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar und einleuchtend, dass die militärischen Erfordernisse einer effektiven Einsatzplanung und der Schutz des militärfachlichen Beurteilungsspielraums der US-Streitkräfte in der konkreten Einsatzsituation im Rahmen der Abwägung gegenüber den Lärmschutzinteressen der Flughafenanwohner einen Belang von hohem Gewicht bilden, der es rechtfertigen kann, bei der Genehmigung von Ausbaumaßnahmen von Beschränkungen des Einsatzes besonders lärmintensiver Flugzeugtypen Abstand zu nehmen. An anderer Stelle verweist das Oberverwaltungsgericht selbst auf den „Krisen- und Kriegsfall mit besonders hoher Flugzeugfrequenz und einer nicht im einzelnen planbaren Flugzeugtypenmischung“ (UA S. 42).

10 Der Sache nach greift die Beschwerde in Gestalt der formulierten Grundsatzrügen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Abwägungskontrolle an. Mit dieser Entscheidungskritik werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Im Übrigen würde sich die von der Beschwerde sinngemäß problematisierte Frage, ob das Absehen von Betriebsbeschränkungen für besonders lärmintensive Flugzeugtypen aus Gründen der Geheimhaltung des zum Einsatz kommenden Fluggeräts gerechtfertigt sein könne, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat den Verzicht der Beklagten auf Vorgaben zur Beschränkung lärmintensiver Flugzeugtypen entgegen der Beschwerde nicht wegen eines „Geheimhaltungsbedarfs“ hinsichtlich des Fluggeräts, sondern mit Rücksicht darauf gebilligt, dass die militärische Aufgabenstellung des Flugplatzes Ramstein und die „jeweiligen Einsatzbedürfnisse“ einer „Regulierung“ des einsetzbaren Fluggeräts in Form von Genehmigungsauflagen entgegenstünden (UA S. 36).

11 1.2 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage:
„Können an einem militärischen Flugplatz betriebliche Vorgaben zu einer lärmmindernden Nutzung der Bahnen pauschal unter Hinweis auf die Zielsetzung einer möglichst großen Optimierung betrieblicher Abläufe und Sicherheitsbedingungen ohne Abwägung mit den betroffenen Fluglärmbelangen abgelehnt werden?“
lässt ebenfalls keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf erkennen.

12 Die Beschwerde unterstellt dem Oberverwaltungsgericht einen Standpunkt, den es nicht vertritt. Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Verzicht der Beklagten darauf, den US-Streitkräften eine stärkere Nutzung der Nordbahn als Start- und Landebahn aufzugeben, frei von Abwägungsfehlern. Sie bescheinigt der Beklagten, dass sie in der Abwägung mit den Lärmschutzbelangen der betroffenen Wohnbevölkerung fehlerfrei der Südbahn die Funktion der neuen Hauptstart- und Landebahn zugewiesen habe. Für die gewählte Lösung spreche der abwägungserhebliche Belang, die betrieblichen Abläufe und Sicherheitsbedingungen dadurch „zu optimieren“, dass „künftig bei rund 90 % der Rollvorgänge ein Queren der Hauptstart- und Landebahn vermieden werden kann“ (UA S. 36). Flugbetriebliche Anordnungen zur stärkeren Nutzung der Nordbahn seien geeignet, das Planungsziel der Optimierung der betrieblichen Abläufe zu konterkarieren, ohne dass ein nennenswerter Vorteil solcher Anordnungen unter Lärmschutzgesichtspunkten ersichtlich wäre. Ebenso wie eine Festlegung der Nordbahn als Hauptstart- und Landebahn würden betriebliche Auflagen zu ihrer stärkeren Nutzung nicht zu einer insgesamt günstigeren Fluglärmsituation, sondern nur zu einer (wenn auch geringfügigeren) Verlagerung der Lärmbelastung nach Norden - in ebenfalls durch Wohnnutzung geprägte Gebiete - führen (UA S. 36 f.). Der Vorwurf der Beschwerde, die Beklagte habe „pauschal“ und „ohne Abwägung mit den betroffenen Fluglärmbelangen“ dem Ziel einer Optimierung betrieblicher Abläufe und Sicherheitsbedingungen den Vorrang eingeräumt, geht also fehl. Im Übrigen ist es selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass sich flugbetriebliche Gründe und Sicherheitsaspekte bei der Konzeption des Start- und Landebahnsystems je nach den konkreten Gegebenheiten gegenüber widerstreitenden Lärmschutzgesichtspunkten durchsetzen können. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge bleibt ebenfalls erfolglos (s. unten 3.2).

13 1.3 Die Klägerinnen möchten schließlich geklärt wissen, ob „Genehmigungsbehörde und Gericht die Prüfung lärmmindernder An- und Abflugverfahren an Militärflugplätzen in Genehmigungs- und Gerichtsverfahren zum Ausbau von Militärflugplätzen unter Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde verweigern“ können. Sie sind der Ansicht, für den militärischen Flugbetrieb sei die Frage der Zuständigkeit für die Festlegung von Flugwegen und der daraus folgenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der Zulassungsbehörde oder einer anderen Stelle noch nicht höchstrichterlich geklärt.

14 Die aufgeworfene Frage ist, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich ist, nach den Rechtsausführungen der Vorinstanz nicht mehr klärungsbedürftig. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 38 ff.) hat durch Anhörung der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geklärt, dass das Bundesministerium der Verteidigung auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 Satz 1 LuftVG die Zuständigkeit des Amtes für Flugsicherheit der Bundeswehr (AFSBw) für den Bereich der Festlegung der An- und Abflugrouten einschließlich der Flughöhen, Gleitwinkel und Meldepunkte an militärischen Flugplätzen der Bundeswehr und der Stationierungsstreitkräfte bestimmt hat. Die Vorinstanz hat ferner festgestellt, dass die An- und Abflugverfahren zwar vom Betreiber des Flugplatzes vorbereitend erarbeitet, aber nach Prüfung durch das AFSBw unter Beteiligung der Deutschen Flugsicherheit GmbH und ggf. nach Anhörung von Betroffenen letztlich durch das AFSBw förmlich genehmigt werden. Sie folgert daraus, dass die Genehmigungsbehörde (Wehrbereichsverwaltung West) für diesen Bereich nicht zuständig sei. Dementsprechend würden die beigeladenen US-Streitkräfte im Genehmigungsbescheid lediglich deklaratorisch darauf hingewiesen, dass Änderungen veröffentlichter IFR-An-/Abflugverfahren bzw. neue IFR-Verfahren nach erfolgter Abstimmung mit anderen Flugsicherheitsstellen dem AFSBw zur Genehmigung vorzulegen seien (UA S. 39). Eine mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarende Rechtsschutzlücke entstehe dadurch nicht. Betroffenen Flugplatzanwohnern stehe es offen, Rechtsschutz gegen die Festlegung der An- und Abflugstrecken - etwa im Wege der Anfechtung von Genehmigungsentscheidungen des AFSBw - zu erlangen. Hierzu verweist die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsschutz gegenüber der Festlegung von Flugverfahren durch das Luftfahrtbundesamt (Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 80).

15 Die Beschwerde sieht gleichwohl grundsätzlichen Klärungsbedarf, weil den Urteilsgründen, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung und den Äußerungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen sei, wie das Oberverwaltungsgericht zu seiner Rechtsauffassung gelangt sei. Den Beteiligten und dem Gericht seien weder einschlägige Vorschriften vorgelegt, noch vorgelesen, noch benannt worden. Auch die angeblichen Genehmigungen seien nicht vorgelegt worden. Die Ausführungen zum Rechtsschutz gegenüber Entscheidungen des AFSBw seien „ohne jede tatsächliche Grundlage im Verfahren“. Der Sache nach erschöpft sich die Beschwerde darin, Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Rechtsauffassung zu äußern. Mit solchen Angriffen wird die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer noch ungeklärten Rechtsfrage des revisiblen Rechts nicht dargelegt. Nach den Ausführungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht wäre in einem Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörde (Wehrbereichsverwaltung West) für die Festlegung der An- und Abflugverfahren zu und vom Flugplatz Ramstein nicht zuständig ist. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, aus welchen Gründen die Frage des Rechtsschutzes gegenüber Entscheidungen des AFSBw, soweit sie im vorliegenden Streitfall überhaupt entscheidungserheblich ist, in Hinblick auf das - vom Oberverwaltungsgericht herangezogene - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - (BVerwGE 127, 95) revisionsgerichtlich klärungsbedürftig ist. Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts kann der Grundsatzrüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen (s. auch unten 3.3).

16 2. Die weiteren, allein von der Klägerin zu 2 erhobenen Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) müssen ebenfalls erfolglos bleiben.

17 2.1 Die Klägerin zu 2 möchte (zusammengefasst) rechtsgrundsätzlich geklärt wissen:
Ergibt sich aus Art. 25 GG und der daraus abzuleitenden Pflicht zu völkerrechtskonformem Verhalten eine Rechtspflicht der zuständigen für die Bundesrepublik Deutschland handelnden Genehmigungsbehörde, durch Auflagen im Genehmigungsbescheid und durch weitere damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende geeignete Kontroll- und Überwachungs-Maßnahmen sicherzustellen, dass auf oder von dem ausschließlich militärisch von den US-Streitkräften genutzten Flugplatz Ramstein keine Flugbewegungen und Militäreinsätze der US-Streitkräfte stattfinden bzw. ausgehen dürfen, die
a) gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts (z.B. das zum jus cogens zu zählende völkerrechtliche Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta; Grundsatz der Staatenverantwortlichkeit), die gemäß Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts sind und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen und/oder
b) gegen die UN-Charta, soweit diese sonstiges Völkergewohnheitsrecht enthält,
verstoßen?

18 Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerinnen auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung oder auf Ergänzung der Genehmigung durch Anordnungen zur Unterbindung etwaiger völkerrechtswidriger Nutzungen des Flughafens verneint. Seiner Ansicht nach entbehrt die Behauptung, der Genehmigungsbescheid ziele auf die Gewährung logistischer Unterstützung für völkerrechtswidrige Kriegseinsätze der beigeladenen US-Streitkräfte im Irak oder in Afghanistan bzw. verstoße mit dem Unterlassen von Anordnungen zur Unterbindung solcher Einsätze gegen völker- oder verfassungsrechtliche Verpflichtungen und verletze dadurch die Klägerinnen als Flugplatzanwohnerinnen in eigenen Rechten, in mehrfacher Hinsicht einer tragfähigen rechtlichen Begründung (UA S. 84 ff.).

19 Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie bereits auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Regelungen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten sind. Der Ausbau eines Militärflugplatzes bedarf nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 LuftVG einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, die - wie bereits ausgeführt (vgl. oben 1.1) - den Anforderungen des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots genügen muss. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LuftVG kann die Genehmigung mit Auflagen verbunden werden. Entsprechend § 9 Abs. 2 LuftVG sind dem Flughafenbetreiber (Unternehmer) die Errichtung und Unterhaltung solcher Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl und zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. Das Gebot, derartige Auflagen festzusetzen, setzt der planerischen Gestaltungsfreiheit der Genehmigungsbehörde eine äußerste Grenze. So darf sich die Genehmigungsbehörde über Fluglärm, der über das in der konkreten Planungssituation zumutbare Maß hinausgeht, nicht ohne Ausgleichsmaßnahmen im Wege der Abwägung hinweg setzen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 250 f.). Inhalt und Reichweite solcher Auflagen einschließlich der von der Klägerin zu 2 angeführten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen richten sich nach der Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde und werden durch sie begrenzt. Die von der Klägerin zu 2 im angefochtenen Genehmigungsbescheid vermissten Auflagen, die sicherstellen sollen, dass vom Flugplatz Ramstein keine völker- oder verfassungswidrigen Flugbewegungen und Militäreinsätze ausgehen, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der für die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 LuftVG zuständigen Behörde. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

20 Mit der Genehmigung zum Ausbau eines Militärflugplatzes entscheidet die Behörde zwar der Sache nach auch über die Zulässigkeit des Flugverkehrs, dem das Ausbauvorhaben dient. Mit der Genehmigung legt die Behörde fest, für welche Art von Verkehren ein Flughafen als Einrichtung der Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung stehen soll (Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - juris Rn. 84, 87 - zum militärischen Nachtflugbetrieb auf dem Flughafen Leipzig/Halle). Die Genehmigung zum Ausbau des Flugplatzes Ramstein dient militärischen Zwecken. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dient der Ausbau dazu, die militärischen Lufttransportaufgaben der bisherigen Rhein-Main-Airbase zu übernehmen (UA S. 84). Die darin liegende besondere Zweckbestimmung des Flugplatzes bezeichnet das Oberverwaltungsgericht als „Widmungszweck“ (vgl. UA S. 36).

21 Die Genehmigung zum Ausbau eines Militärflugplatzes gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG regelt nicht die Zulässigkeit einzelner Flugbewegungen von und zum Flugplatz nach Fertigstellung des Ausbauvorhabens. Die Zuständigkeit, Flugbewegungen zum und vom Militärflugplatz Ramstein auf ihre Vereinbarkeit mit Völker- und Verfassungsrecht hin zu überprüfen, ist Gegenstand besonderer gesetzlicher Regelungen. Die entsprechende Überwachung und Kontrolle liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der für die Nutzung des deutschen Luftraums zuständigen Behörden.

22 Der Einflug in den deutschen Luftraum und der Ausflug sind grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 2 Abs. 6 und 7 LuftVG). Erlaubnisbehörde ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle (§ 94 LuftVZO). Die Erlaubnis zum Einflug von ausländischen Luftfahrzeugen, die im Militärdienst verwendet werden, erteilt das Bundesministerium der Verteidigung (§ 97 Abs. 1 LuftVZO). Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss u.a. den Ausgangs- und Zielflugplatz sowie ggf. Zwischenlandeplätze im Bundesgebiet sowie den Zweck des Fluges enthalten (§ 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 LuftVZO). Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Benutzung des deutschen Luftraums die öffentliche Sicherheit, zu der auch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören, gefährden würde. Erlaubnisfreien Flügen kann der Einflug in das deutsche Hoheitsgebiet untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verkehr die öffentliche Sicherheit stört oder geeignet ist, Handlungen zu dienen, die verfassungswidrig i.S.d. Art. 26 Abs. 1 GG sind. Entsprechendes gilt für Flugbewegungen, die gegen das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot oder Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verstoßen (Urteil vom 24. Juli 2008 a.a.O. Rn. 86). Besondere Vorschriften für die Nutzung des deutschen Luftraums durch die in Deutschland im Rahmen der NATO stationierten US-Streitkräfte enthält Art. 57 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) in der Neufassung von 1994 (BGBl 1994 II S. 2594, 2598 - vgl. hierzu Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 <98> - insoweit in BVerwGE 127, 302 nicht abgedruckt).

23 Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass weder Art. 25 GG noch das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot es gebieten, den für die Ausführung des Luftverkehrsgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörden ein eigenständiges Prüfungsrecht bezüglich der Vereinbarkeit der Luftraumnutzung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts einzuräumen (Urteil vom 24. Juli 2008 a.a.O. Rn. 88 - 91). Die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik sind zwar durch Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt; sie dürfen nicht an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nicht deutscher Hoheitsträger bestimmend mitwirken (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 u.a. - BVerfGE 112, 1 <27>). Art. 25 GG regelt jedoch ebenso wenig wie das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot, welche innerstaatliche Behörde in welchem Verfahren zu prüfen hat, ob die Handlung, die einer nicht deutschen Stelle zuzurechnen ist, allgemeine Regeln des Völkerrechts verletzt. Die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften betreffend die Nutzung des deutschen Luftraums sind geeignet, eine bestimmende Mitwirkung aller deutschen Behörden an völkerrechtswidrigen Handlungen effektiv zu verhindern (Urteil vom 24. Juli 2008 a.a.O. Rn. 90, 91). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass im vorliegenden Streitfall ein Revisionsverfahren dem Senat Anlass geben könnte, die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze fortzuentwickeln oder zu modifizieren.

24 2.2 Die Klägerin zu 2 möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob private Bürger unter Berufung auf Art. 25 GG im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung für die Erweiterung/Änderung eines ausschließlich von den US-Streitkräften militärisch genutzten Flugplatzes von der Genehmigungsbehörde die Einhaltung der Rechtspflicht(en) verlangen können, durch Auflagen im Genehmigungsbescheid und weitere Kontroll- und Überwachungs-Maßnahmen die Nutzung des Flugplatzes in Einklang mit allgemeinen Regeln des Völkerrechts, der UN-Charta und sonstigen Völkergewohnheitsrecht zu gewährleisten, oder ob die Einhaltung einer solchen Rechtspflicht erst während der Betriebsphase des Flugplatzes gegenüber den für die Genehmigung, Überwachung und ggf. Untersagung von Flugbewegungen zuständigen deutschen Behörden (z.B. Bundesamt für Luftsicherheit) eingefordert werden kann. Hierzu wirft die Klägerin zu 2 auch die weiteren Fragen auf, ob sich solche „durch private Kläger rügefähige Rechtspflichten gegebenenfalls aus Art. 25 GG in Verbindung mit Art. 2 des 2+4-Vertrages vom 12.9.1990“ bzw. aus Art. 26 GG ergeben.

25 Diese Fragen sind auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen (unter 2.1) ohne Weiteres zu verneinen. Sie setzen das Bestehen einer „Rechtspflicht“ der für die Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG zuständigen Behörde voraus, die nicht besteht. Ebenfalls nicht klärungsbedürftig ist die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage:
„Hat ein/e Anrainer/in des größten NATO-Flugplatzes in Europa, auf dem das Hauptquartier der US-Luftstreitkräfte in Europa untergebracht ist, den Anspruch auf Aufnahme von Vorkehrungen in einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung auch für den Betrieb dieser Einrichtung, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass diese Einrichtung völkerrechts- und verfassungswidrig genutzt wird?“
Auf die vorstehenden Ausführungen (2.1) wird verwiesen.

26 2.3 Die Klägerin zu 2 bezeichnet weiter als grundsätzlich bedeutsam die Frage:
„Können private Bürger z.B. im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Nachbarklage gegen - für die Errichtung oder die Erweiterung einer von einer ausländischen Stationierungsmacht genutzten Infrastruktureinrichtung - erforderliche baurechtliche oder luftverkehrsrechtliche Maßnahmen mit Erfolg geltend machen, im Falle der Realisierung des in Rede stehenden Projekts sei nicht gewährleistet, dass das völkerrechtliche Verbot einer Mitwirkung oder einer Unterstützung eines Angriffskrieges (oder des Verstoßes gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot) hinreichend eingehalten und gewährleistet werde? Haben sie insoweit eine entsprechende Klagebefugnis und können sie ggf. insoweit materielle Rechtsverletzung geltend machen?“

27 Die Frage ist, soweit sie im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt entscheidungserheblich sein könnte, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 90 f.) bereits ausgeführt hat, müssen die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften betreffend die völkerrechtskonforme Nutzung des deutschen Luftraums tauglich sein, eine bestimmende Mitwirkung aller deutschen Behörden an völkerrechtswidrigen Handlungen effektiv zu verhindern. Der Senat hat hierzu u.a. ausgeführt: Die luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften erfüllten diese Voraussetzung. Die Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde, bereits bei der Erteilung der Einflugerlaubnis oder im Verfahren der Beschränkung der Erlaubnisfreiheit zu entscheiden, ob die Benutzung des deutschen Luftraums durch ein ausländisches Luftfahrzeug für den Transport von Militärpersonal gegen das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot verstoße, sei geeignet, eine Mitwirkung deutscher Behörden an einer solchen Handlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verhindern. Nur die ausschließliche Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde könne sicherstellen, dass die beteiligten Behörden die Vereinbarkeit einer Benutzung des deutschen Luftraums mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht unterschiedlich beurteilten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dass sich bei der Bestimmung des Luftfahrt-Bundesamtes die Fachaufsicht und die Kontakte zu Regierungsstellen ausländischer Staaten vorbehalten habe, und das Bundesministerium der Verteidigung seien auch fachlich eher als die Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörden der Länder in der Lage, völkerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums zu klären. Daran ist auch für den Fall festzuhalten, dass wie hier die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung West, für die Erteilung der angegriffenen luftverkehrsrechtlichen Genehmigung (§ 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG) zuständig ist.

28 Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 87) ferner ausgeführt: Habe die zuständige Erlaubnisbehörde entschieden, dass ein Luftfahrzeug den deutschen Luftraum benutzen dürfe, sei eine für die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG zuständige Behörde nicht berechtigt, die Benutzung des Flugplatzes aus Gründen zu untersagen oder zu beschränken, die bereits bei Erteilung der Einflugerlaubnis oder im Verfahren der Beschränkung der Erlaubnisfreiheit zu prüfen gewesen seien. Sei die Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass Flugzeuge, die auf ihrem Flugplatz landen wollten, nicht berechtigt seien, den Luftraum der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, müssten sie den Sachverhalt der Erlaubnisbehörde anzeigen, damit diese die Berechtigung prüfen und ggf. bereits den Einflug unterbinden könne.

29 Diese Zuständigkeitsaufteilung schlägt auf die Rechtsstellung der Flughafenanwohner durch, die sich im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Nachbarklage gegen den Ausbau eines Militärflugplatzes ausländischer Stationierungstruppen zur Wehr setzen wollen. Einen über die bisherige Senatsrechtsprechung hinausgehenden revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf lässt die Beschwerde der Klägerin zu 2 in diesem Zusammenhang nicht erkennen. Ebenso wenig wirft sie besondere verwaltungsprozessrechtliche Fragen zur Auslegung von § 42 Abs. 2 VwGO auf, die in einem Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sein könnten.

30 2.4 Die Klägerin zu 2 möchte schließlich revisionsgerichtlich geklärt wissen:
„Welche Vorkehrungen müssen - aus verfassungsrechtlichen und aus völkerrechtlichen Gründen - von den zuständigen Organen des Völkerrechtssubjekts Deutschland getroffen werden, damit sichergestellt wird, dass von auf deutschem Territorium gelegenen Einrichtungen, die ausländischen Stationierungsstreitkräften zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind, keine Handlungen/Einsätze/Aktionen vorgenommen, ermöglicht oder unterstützt werden, die gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot/Verbot des Angriffskrieges verstoßen?“

31 In dieser Allgemeinheit könnte die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Sie geht schon an den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vorbei. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, dass vom Flughafen Ramstein aus völkerrechtswidrige Flugbewegungen stattgefunden haben oder stattfinden werden. Im Übrigen lässt auch diese Frage, soweit sie in einem Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wäre, keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen. Soweit die aufgeworfene Frage in abstrahierender Weise auf die Klärung der Rechtsfragen zielt, die bereits Gegenstand der vorstehend erörterten Grundsatzrügen sind, rechtfertigt sie aus den unter 2.1 bis 2.3 genannten Gründen die Zulassung der Revision nicht.

32 2.5 Entgegen der Beschwerde gäbe ein Revisionsverfahren im vorliegenden Streitfall keinen Anlass, die Frage zu klären, „ob die US-Streitkräfte von Ramstein aus völkerrechts- und verfassungswidrige Kriegseinsätze führen“. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

33 3. Die von allen Klägerinnen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

34 3.1 Soweit die Beschwerde die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Beklagte habe abwägungsfehlerfrei von Betriebsbeschränkungen für den Einsatz lärmintensiver Flugzeugtypen abgesehen, mit Verfahrensrügen angreift, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

35 Die Ansicht der Vorinstanz, die Einschätzung der militärischen Aufgaben und der jeweiligen Einsatzbedürfnisse falle in den Kernbereich des militärfachlichen Beurteilungsspielraums der US-Streitkräfte, den die Genehmigungsbehörde und das angerufene Verwaltungsgericht zu respektieren hätten (UA S. 36), verletzt weder die Denkgesetze noch verletzt sie sonstige Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch nicht dadurch verletzt, dass es der Frage nicht weiter nachgegangen ist, ob „der Ausschluss bzw. die Beschränkung welcher Flugzeugtypen zur erheblichen Lärmminderung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist“. Die Vorinstanz hatte von ihrem materiellrechtlichen Standpunkt aus keinen Anlass, in diese Richtung weitere Sachaufklärung zu betreiben.

36 3.2 Die Beschwerde sieht einen weiteren Aufklärungsmangel darin, dass das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag zu 3) der Klägerinnen abgelehnt hat, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Auflage der Nutzung der Nordbahn als Startbahn in Richtung Westen zu keinen über sonst an Verkehrsflughäfen und Flugplätzen hinausgehenden betrieblichen Erschwernissen führen würde.

37 Die Rüge muss ebenfalls erfolglos bleiben, weil die Beschwerde nicht substantiiert darlegt, dass das Beweisthema nach der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist. Gegenstand der vorinstanzlichen Abwägungskontrolle ist die Genehmigung für den Ausbau des Militärflugplatzes Ramstein. Entscheidungserheblich ist die militärische Funktion dieses Flugplatzes. Auf die betrieblichen Abläufe an anderen (insbesondere zivilen) Verkehrsflughäfen und sonstigen Flugplätzen kommt es hier nicht an. Im Übrigen war für das Oberverwaltungsgericht „eine möglichst große Optimierung der betrieblichen Abläufe und Sicherheitsbedingungen auf dem Flugplatz“ nicht - wie die Klägerinnen behaupten - alleinige rechtliche Kontrollüberlegung. Die Vorinstanz hebt auch hervor, dass eine Festlegung der Nordbahn als Hauptstart- und Landebahn ebenso wie betriebliche Auflagen zu ihrer stärkeren Nutzung nicht zu einer insgesamt günstigeren Fluglärmsituation führen würden, sondern „nur zu einer (wenn auch geringfügigeren) Verlagerung der Lärmbelastung“ nach Norden und damit in ebenfalls durch Wohnnutzung geprägte Gebiete (UA S. 37). Allein der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht sich die Ausführungen des Sachverständigen der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung betreffend die Nutzung der Nordbahn nicht zu eigen gemacht hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf eines Aufklärungsmangels. Der Sache nach greift die Beschwerde in Gestalt einer Verfahrensrüge die vorinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung an. Auf diese Weise kann ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden, da Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung - wenn sie denn vorlägen, wofür hier nichts spricht - revisionsrechtlich in aller Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (stRspr). Im vorliegenden Streitfall gilt nichts anderes.

38 3.3 Die Beschwerde rügt ferner einen Aufklärungsmangel hinsichtlich der Prüfung lärmmindernder Flugrouten.

39 Soweit die Beschwerde geltend macht, für den militärischen Flugbetrieb sei die Frage der Zuständigkeit für die Festlegung von Flugwegen und der daraus folgenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der Zulassungsbehörde oder einer anderen Stelle höchstrichterlich nicht geklärt und auch vom Oberverwaltungsgericht nicht aufgeklärt, geht die Aufklärungsrüge ins Leere. Die aufgeworfenen Fragen stellen Rechtsfragen dar. Sie betreffen die Feststellung und Anwendung von Zuständigkeitsvorschriften sowie Rechtsschutzfragen, die sich einer Beweisaufnahme, die der Ermittlung und Bewertung von Tatsachen und damit der Erforschung des Sachverhalts (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dient, entziehen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zuständigkeitsfrage dahin beantwortet, dass die Genehmigungsbehörde für die Festlegung von An- und Abflugverfahren nicht zuständig ist. Der Vorwurf fehlerhafte Rechtsfindung kann als solcher nicht zum Gegenstand einer Aufklärungsrüge im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemacht werden.

40 3.4 Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft dem hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 5 nicht stattgegeben, durch Sachverständigengutachten aufzuklären, ob eine erhebliche Lärmminderung durch Neugestaltung der An- und Abflugrouten, der Anflugwinkel und der Landeschwellen zu erreichen sei, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.

41 Das Oberverwaltungsgericht hat den Hilfsweisantrag Nr. 5 mit der Begründung abgelehnt, die Genehmigungsbehörde sei vorliegend für Anordnungen zur Neugestaltung der An- und Abflugrouten bereits nicht zuständig. Auf Auflagen zur Änderung der Anflugwinkel und der Landeschwellen habe sie - soweit sie überhaupt in Betracht kämen - jedenfalls angesichts bestehender flugtechnischer Sachnotwendigkeiten und im Hinblick auf das Optimierungsziel der Planung (auch für den Krisen- und Kriegsfall mit besonders hoher Flugzeugfrequenz und einer im Einzelnen nicht planbaren Flugzeugtypenmischung) jedenfalls abwägungsfehlerfrei verzichtet (UA S. 42). Dies wird im Einzelnen begründet (UA S. 41 f.).

42 Die Beschwerde greift die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung nach Art einer Berufungsbegründung an, indem sie die Richtigkeit der Ausführungen zur Unzuständigkeit der Genehmigungsbehörde (erneut) in Zweifel zieht und der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung die Ausführungen des Sachbeistands der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht entgegenhält. Mit derartigen Angriffen gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und die vorinstanzliche Rechtsanwendung kann - wie bereits ausgeführt - ein Aufklärungsmangel im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden. Der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist bei der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages nur dann begründet, wenn sich dem Gericht, eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung noch Anlass hätte sehen müssen, den Sachverhalt in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung weiter aufzuklären.

43 3.5 Die Beschwerde sieht einen weiteren Aufklärungsmangel darin, dass das Oberverwaltungsgericht dem Hilfsbeweisantrag Nr. 2 nicht stattgegeben hat, Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, ob die Schwelle von 62 dB(A) tags bei den Klägerinnen zu 1 und 2 unter Berücksichtigung der tatsächlich stattfindenden Überflüge im Abflug vom Flugplatz Ramstein in Richtung Osten überschritten werden. Die Rüge bleibt erfolglos.

44 Das Oberverwaltungsgericht hat dem Beweisantrag mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stattgegeben (UA S. 52 - 54 oben): Die Wohngrundstücke der Klägerinnen zu 1 und 2 lägen zwar außerhalb des Tagschutzgebietes, das aufgrund einer rechtlich nicht zu beanstandenden Prognose des Flugbetriebs im Ausbauzustand des Flugplatzes Ramstein (UA S. 56 ff.) festgelegt worden sei. Den Klägerinnen zu 1 und 2 stehe jedoch die Möglichkeit offen, den Nachweis zu führen, dass in ihren Wohngebäuden ein Dauerschallpegel von 45 dB(A) bei geschlossenen Fenstern nicht eingehalten werde. Das gelte auch für den Fall, dass sich die 62 dB(A)-Grenzlinie des Tagschutzgebietes aufgrund unvorhergesehener, in der Prognose noch nicht zu berücksichtigender tatsächlicher Entwicklungen als gerade in ihrem Bereich zu eng gezogen erweisen sollte. Die Obliegenheit, den Nachweis der Innenpegelüberschreitung selbst führen zu müssen, sei unter der Voraussetzung, dass keine unangemessen hohen Anforderungen an den Nachweis gestellt würden, nicht zu beanstanden. Es werde genügen müssen, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks die Überschreitung eines Innenpegels von 45 dB(A) in einem überschaubaren Zeitraum einiger aufeinanderfolgender Tage durch entsprechende Lärmpegelmessungen im Gebäudeinnern bei geschlossenen Fenstern zur Tagzeit belege, ohne gezwungen zu sein, die entsprechenden Innenpegel über einen Zeitraum von einem Jahr zu messen und zu dokumentieren und daraus auch noch den Mittelwert für die sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres zu errechnen (UA S. 53).

45 Die Beschwerde lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen im angefochtenen Urteil vermissen. Sie erschöpft sich auch insoweit in Angriffen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung, die nicht geeignet sind, einen Aufklärungsmangel im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO darzulegen.

46 3.6 Die Beschwerde rügt schließlich einen Aufklärungsmangel „hinsichtlich der Erforderlichkeit der Durchführung von Flugverkehr in der Nachtzeit“. Das Oberverwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95) nicht geprüft, ob es plausibel nachgewiesene sachliche Gründe gebe, die es rechtfertigten, dem Nachtflugverkehr auf dem Militärflugplatz Ramstein den Vorrang vor den Lärmschutzinteressen der betroffenen Anwohner einzuräumen. Dabei habe die Vorinstanz die Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht hinreichend berücksichtigt.

47 Auch mit diesem Vorbringen wird ein Aufklärungsmangel im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schlüssig dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

48 Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Überprüfung der angefochtenen Genehmigung unter Lärmschutzgesichtspunkten durchgehend die militärische Aufgabenstellung des Flugplatzes und den Ausbauzweck, die Übernahme militärischer Lufttransportaufgaben, betont und hervorgehoben, dass sich die Intensität des Flugbetriebs nach den militärischen Aufgaben und den jeweiligen Einsatzbedürfnissen richte (vgl. UA S. 36, 37, 42). Dabei lässt sich das Oberverwaltungsgericht von der Erwägung leiten, dass der militärische „Widmungszweck“ des Flughafens und dessen „Funktions- und Leistungsfähigkeit“ in der Abwägung gegenüber den Lärmschutzbelangen der betroffenen Anwohner Abwägungsbelange von erheblichem Gewicht darstellten (UA S. 35). Hinsichtlich des im Prognosejahr 2011 zu erwartenden Nachtfluglärms geht die Vorinstanz davon aus, dass in die Prognose von durchschnittlich bis zu fünf Nachtflugbewegungen bereits eine hohe Sicherheitsreserve eingerechnet worden sei, „die auch Unwägbarkeiten und nicht genau abschätzbaren Entwicklungen des militärischen Nachtflugbetriebs, etwa im Krisen- und Kriegsfall, hinreichend Rechnung trägt“ (UA S. 65). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht bei Anlegung dieser Kontrollmaßstäbe einen Anlass hätte sehen müssen, das Bestehen eines militärischen Nachtflugbedarfs in den Nachtrandstunden und in der Nachtkernzeit dem Grunde nach zu bezweifeln und zum Gegenstand weiterer Aufklärung zu machen.

49 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.