Beschluss vom 20.01.2009 -
BVerwG 3 PKH 19.08ECLI:DE:BVerwG:2009:200109B3PKH19.08.0

Beschluss

BVerwG 3 PKH 19.08

  • VG Meiningen - 08.09.2008 - AZ: VG 8 K 496/04 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. September 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts muss abgelehnt werden, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Das folgt bereits daraus, dass die Anhörungsrüge unzulässig wäre, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs, hier also nach der am 22. September 2008 erfolgten Zustellung des Beschlusses, erhoben worden ist. Da es sich bei der Anhörungsrüge um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt, war eine Rechtsbehelfsbelehrung, die § 58 VwGO für alle ordentlichen Rechtsbehelfe vorschreibt, nicht erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 152a Rn. 8). Daher verlängerte sich diese Frist auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr. Die Fristversäumnis kann nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden. Eine unverschuldete Fristversäumnis, die nach § 60 Abs. 1 VwGO die Wiedereinsetzung rechtfertigen kann, liegt bei Mittellosigkeit nur vor, wenn wenigstens der Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellt worden ist (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 60 Rn. 15). Daran fehlt es hier, da die Prozesskostenhilfe erst im Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 beantragt worden ist. Gründe dafür, dass der Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellt worden ist, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

3 Im Übrigen hat die Beschwerde auch materiellrechtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rüge, der Senat habe mit seinem Beschluss vom 8. September 2008 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Das rechtserhebliche Beschwerdevorbringen des Klägers hat der Senat in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, wie der Beschluss vom 8. September 2008 belegt. Die Tatsache, dass er dabei aus der Sicht des Klägers zu einem verfehlten Ergebnis gekommen ist, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Versagung des rechtlichen Gehörs.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat entsprechend § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO ab.

5 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben.