Beschluss vom 20.01.2004 -
BVerwG 4 BN 70.03ECLI:DE:BVerwG:2004:200104B4BN70.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 4 BN 70.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:200104B4BN70.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 70.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.08.2003 - AZ: OVG 7a D 100/01.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. August 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, inwieweit das "Ausgesetztsein gegenüber potentiellen Unfallgefahren" als Anwohner sozial adäquat ist. Hintergrund ihrer Frage ist die Aussage des Normenkontrollgerichts, aus dem Vortrag der Antragsteller ergebe sich nicht, dass ihr Grundstück trotz der Entfernung von etwa 400 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage einem Risiko ausgesetzt wäre, das über das allgemeine, mit jeder Form der Nutzung von Technik verbundene und daher als sozialadäquat von jedermann hinzunehmende Risiko hinausgehe. Die Antragsteller halten einen größeren Abstand für geboten und verweisen auf neuere Erkenntnisse, wonach Schäden an Windenergieanlagen zunähmen. Damit werfen sie jedoch keine Frage des revisiblen Rechts auf, die in einem auf Rechtsfragen beschränkten Revisionsverfahren weiterer grundsätzlicher Klärung fähig und bedürftig wären. Die Beschwerdebegründung enthält weitgehend Tatsachenvortrag. Sie setzt sich mit dem rechtlichen Ansatz des Normenkontrollgerichts nicht näher auseinander und legt nicht dar, inwieweit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung weiter zu klären wären.
2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Normenkontrollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten. Sie verweist auf das Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - (BVerwGE 117, 287). Danach scheitert ein Bauleitplan weder an § 1 Abs. 3 BauGB noch an § 6 Abs. 2 BauGB, wenn eine Befreiung von einem in einer Landschaftsschutzverordnung enthaltenen Bauverbot in Betracht kommt. Auf dieses Urteil hat das Normenkontrollgericht indes ausdrücklich Bezug genommen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht den in diesem Urteil aufgestellten Grundsätzen die Gefolgschaft versagt hätte. Sie verweist auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Befreiung und meint, Befreiungen würden nach der Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen zu großzügig erteilt. Damit wird jedoch nicht dargelegt, dass das Normenkontrollgericht Rechtsgrundsätze aufgestellt hätte, die mit vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen im Widerspruch stünden. Auch soweit die Beschwerde sich mit der Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall auseinander setzt, die Erteilung einer Befreiung zeichne sich ab, legt sie keine Divergenz im oben beschriebenen Sinne dar.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.