Beschluss vom 19.12.2013 -
BVerwG 9 B 44.13ECLI:DE:BVerwG:2013:191213B9B44.13.0

Leitsatz:

Wurde anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses fehlerhaft eine Plangenehmigung erteilt, kann deren Aufhebung von einem betroffenen Eigentümer auch dann nicht beansprucht werden, wenn zudem die Abwägung fehlerhaft war, aber nach den Umständen des Falles nicht die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne beide Mängel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.

  • Rechtsquellen
    FStrG § 17e Abs. 6 Satz 1
    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

  • VGH Mannheim - 25.04.2013 - AZ: VGH 8 S 2154/11

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2013 - 9 B 44.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:191213B9B44.13.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 44.13

  • VGH Mannheim - 25.04.2013 - AZ: VGH 8 S 2154/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die von ihr sinngemäß aufgeworfene Frage (vgl. Beschwerdebegründung S. 5),
ob auch dann, wenn nicht nur das falsche Verfahren (Plangenehmigungsverfahren anstelle Planfeststellungsverfahren) gewählt wurde, sondern auch schwere Abwägungsmängel festgestellt wurden, für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eine konkrete Möglichkeit bestehen muss, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu einem anderen als dem genehmigten Plan gelangt wäre oder ob in einem solchen Fall bereits die abstrakte Möglichkeit hierzu ausreicht bzw. ausreichen muss,
verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Beide mit der Frage angesprochenen Themenkreise, einerseits der „Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens“, andererseits die Ergebnisrelevanz eines Abwägungsmangels, i.S.d. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG, sind - soweit hier von Interesse - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

3 Wie der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 17 f.) zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, kann ein am Verwaltungsverfahren zu Beteiligender die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine Rechte selbst ausgewirkt hat. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens im Bundesfernstraßengesetz gibt nichts für die Annahme her, dass das Gesetz dem durch eine Straßenbaumaßnahme betroffenen Dritten eine in diesem Sinne selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition - ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache - einräumt (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 4. April 2012 - BVerwG 9 B 95.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 224 Rn. 6 ff. m.w.N.).

4 Auch der Maßstab für die Prüfung der Ergebnisrelevanz i.S.d. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG wird vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend wiedergegeben (UA S. 28). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (stRspr, vgl. nur Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 219 Rn. 68 m.w.N.). Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Dabei kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel etwa in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne - das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange - das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Dabei ist der Maßstab der realistischen Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde anzulegen (Urteil vom 24. November 2011 a.a.O.).

5 Hiervon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall eine Ergebnisrelevanz der drei im Zusammenhang mit der Alternativenprüfung festgestellten Abwägungsmängel (hier: Fehlgewichtung des Eigentumsrechts des Klägers <UA S. 25 f.>, unzureichende Ermittlung der Belange der Verkehrssicherheit <UA S. 26> sowie unzureichende Ermittlung der Belange der Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. 687 <UA S. 26 f.>) verneint, weil sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diese Mängel zu einer anderen Variantenauswahl gelangt wäre. Aufgrund der Erklärungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Plangenehmigungsbehörde auch bei Vermeidung der Fehler und bei jeweils zugunsten des Klägers unterstellten Ermittlungsergebnissen für die Ausführungsvariante 5 entschieden hätte (UA S. 28 ff.). Insofern wirke sich auch der Verfahrensfehler - objektiv rechtswidrige Wahl des Plangenehmigungs- anstelle des Planfeststellungsverfahrens - nicht aus (UA S. 19).

6 Der Kläger zeigt keine neuen, bislang nicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass zu einem Überdenken der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geben könnten, insbesondere wird nicht näher begründet, warum in Abweichung von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung bereits die abstrakte Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügen soll.

7 Soweit der Kläger - für den konkreten Fall - geltend macht, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. 687 sich bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit der Inanspruchnahme ihres Grundstücks einverstanden erklärt und der Beklagte sodann die Variante 3 statt der Variante 5 gewählt hätte (Beschwerdebegründung S. 5 f.), greift er lediglich die tatrichterliche Würdigung an, zeigt aber keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.