Beschluss vom 19.12.2002 -
BVerwG 8 B 60.02ECLI:DE:BVerwG:2002:191202B8B60.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2002 - 8 B 60.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:191202B8B60.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 60.02

  • VG Weimar - 14.11.2001 - AZ: VG 1 K 92/00.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 153 387,56 € (entspricht: 300 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde meint, das Bundesverwaltungsgericht habe bisher nicht die Frage entschieden, "ob und inwieweit der Redlichkeitsschutz des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG auch solche Erwerbsgeschäfte erfasst, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind".
Mit dieser auf den Einzelfall abstellenden Frage wirft die Beschwerde keine abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht auf. Die Anknüpfung an die "vorliegende Fallkonstellation" (Beschwerdeschrift S. 2), deren Umstände im Einzelnen dann geschildert werden, würde es dem Senat nicht ermöglichen, in einem Revisionsverfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden, die der Einhaltung oder Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag.
Im Übrigen ist eine hinreichende Auseinandersetzung der Beschwerde mit der vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Redlichkeitsschutz nicht erfolgt (vgl. nur Urteile vom 27. Januar 1997 - BVerwG 7 C 4.93 - in Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 7; vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - in Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 12; Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 7 PKH 2.94 - in Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 20; Beschluss vom 14. Februar 1997 - BVerwG 7 B 44.97 - in Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 39). Schließlich hat auch das Verwaltungsgericht selbst nicht die tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles so festgestellt, wie es die Beschwerde meint. Das gilt sowohl für die Unredlichkeit des Voreigentümers Hans T. als auch für die Vermutung der Beschwerde, die beiden Söhne der Eheleute H.L.T. hätten ohne das bestehende Verwandtschaftsverhältnis das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken nicht erworben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14, 13, § 73 Abs. 1 GKG.