Verfahrensinformation

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, macht zur Begründung seines Asylantrags geltend, sich dem Wehrdienst entzogen und der PKK angeschlossen zu haben. Er habe zu deren militanten Arm gehört und sei als Kader für Musik und Kultur in einer „Kultur- und Kunstschule“ der PKK sowie einem von der PKK kontrollierten Lager tätig gewesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag ab. Die Klage hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten geändert und die Beklagte verpflichtet, ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen; hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung hat es die Klage abgewiesen. Denn die Anerkennung als Flüchtling sei gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ausgeschlossen, da der Kläger sich als verantwortlicher Leiter kultureller Aktivitäten „in sonstiger Weise“ an Handlungen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG beteiligt habe. Dazu zählten auch herausgehobene propagandistische Aktivitäten zugunsten der PKK als terroristischer Organisation. Dem tritt der Kläger mit der Revision entgegen.


Urteil vom 19.11.2013 -
BVerwG 10 C 26.12ECLI:DE:BVerwG:2013:191113U10C26.12.0

Leitsätze:

1. Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 2 AsylVfG wegen Beteiligung des Ausländers an bestimmten Straftaten oder Handlungen kann auch auf der Grundlage des abgesenkten Beweismaßes in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nur angenommen werden, wenn für die erforderliche Haupttat an einzelne Vorfälle angeknüpft wird.

2. Gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation kommen als Beteiligung an Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG auch dann in Betracht, wenn der Asylbewerber weder eine tatsächliche Einflussmöglichkeit auf die Begehung von Terrorakten hatte noch solche Taten öffentlich gebilligt oder dazu aufgerufen hat.

  • Rechtsquellen
    AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 1
    AsylVfG § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2
    Richtlinie 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3

  • VG Schwerin - 05.09.2008 - AZ: VG 5 A 2154/05 As
    OVG Greifswald - 21.08.2012 - AZ: OVG 3 L 218/08

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 - 10 C 26.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:191113U10C26.12.0]

Urteil

BVerwG 10 C 26.12

  • VG Schwerin - 05.09.2008 - AZ: VG 5 A 2154/05 As
  • OVG Greifswald - 21.08.2012 - AZ: OVG 3 L 218/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 2012 aufgehoben, soweit es dem Kläger die Flüchtlingsanerkennung versagt. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2 Der 1979 geborene Kläger reiste im Juni 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung gab er an, sich im Juni 1999 dem militanten Arm der PKK angeschlossen zu haben. Er habe im iranisch-irakischen Grenzgebiet eine Kunst- und Kulturschule der PKK geleitet und sei als Künstler aufgetreten. Die Konzerte seien von einem kurdischen Fernsehsender ausgestrahlt worden. Ab Ende 2003 habe er im Lager M. als Kader der PKK seine künstlerische Arbeit fortgesetzt und sei für Kultur zuständig gewesen (Musikunterricht, Gruppenleitung). Da er der Anordnung der PKK im April 2005, zur Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes in die Berge zu ziehen, keine Folge geleistet habe, sei er nach Deutschland geflohen.

3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - hat den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 16. September 2005 abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen.

4 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verpflichtet, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AsylVfG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sei. Denn er habe sich jedenfalls zwischen 1999 und 2005 als Mitglied der PKK und Angehöriger der „Volksbefreiungskräfte“ in sonstiger Weise an Handlungen der PKK beteiligt, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Eine Beteiligung sei auch durch eine aktive, gewichtige ideologische oder propagandistische Unterstützung einer terroristischen Organisation möglich, da terroristische Gruppen wie die PKK ihren Zusammenhalt und ihre Schlagkraft auf ein ideologisches Fundament und ein propagandistisch verbreitetes Ziel gründeten. Der Kläger sei als Leiter für kulturelle Aktivitäten in einer „Kultur- und Kunstschule“ der PKK sowie in dem von der PKK beherrschten Lager M. innerhalb der Organisation aktiv und an herausgehobener Stelle für die Propaganda und die ideologische Schulung verantwortlich gewesen. Auch als nachgeordneter Kader habe er im Rahmen ihm erteilter Anweisungen eigenverantwortlich eine größere Anzahl von Personen geführt und sei in der internationalen Medienöffentlichkeit für die PKK in Erscheinung getreten. So sei er im kurdischen Fernsehen in zwei Propagandasendungen für die PKK und ihre Kämpfer zu sehen, in denen unter seiner Mitwirkung u.a. der bewaffnete Kampf, das Leben in den Bergen sowie der kurdische Widerstand gefeiert und besungen werde. Mit Blick auf die ihm bei Rückkehr in die Türkei drohende Verfolgung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der PKK habe er aber Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG.

5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger mangelnde tatsächliche Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu konkreten, den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen der PKK, an denen er sich angeblich beteiligt habe. Solle der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung allein auf die ideologische Unterstützung des bewaffneten Kampfes der PKK gestützt werden, müsse diese inhaltlich auf die Anwendung gewaltsamer Mittel gerichtet sein und in zeitlicher wie räumlich-organisatorischer Nähe zum gewaltsamen Kampf stehen. Der Kläger habe jedoch nie zu terroristischen Straftaten aufgerufen.

6 Nach Auffassung der Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses kann auch die propagandistische Unterstützung gewaltsamer Aktionen terroristischer Organisationen zum Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung führen. Allerdings hätte das Berufungsgericht aufklären müssen, welche konkreten Aktionen die PKK in der Zeit unternommen habe, in der der Kläger ihrem militanten Arm angehört und in leitender Position Propaganda für sie betrieben habe.

II

7 Die Revision des Klägers hat Erfolg, denn das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hätte, nachdem es die Furcht des Klägers vor Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG für begründet erachtet (1.), die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage nicht wegen Beteiligung des Klägers an Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG abweisen dürfen, ohne Feststellungen zu den von der PKK während der Mitgliedschaft des Klägers in der Organisation konkret begangenen terroristischen Taten zu treffen (2.). Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist hingegen die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich - solche Handlungen der PKK im Zeitraum seiner Mitgliedschaft zwischen Juni 1999 und Mai 2005 unterstellt - daran durch seine gewichtigen propagandistischen Aktivitäten für diese Organisation in sonstiger Weise beteiligt (3.). Daher kann der Senat in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, so dass die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (4.).

8 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des nur noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten klägerischen Begehrens ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 27 und 45 i.V.m. Art. 7 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Dadurch haben sich die entscheidungserheblichen Vorschriften jedoch nicht geändert.

9 1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Insbesondere hat es seine Verfolgungsprognose auf der Grundlage aktueller Quellen gestellt und detailliert begründet (§ 108 Abs. 1 VwGO). Dabei hat es sich auch in (noch) nachvollziehbarer Weise mit der Aussage des Auswärtigen Amtes (Lagebericht Februar 2011) auseinander gesetzt, wonach in den letzten Jahren keine Fälle bekannt geworden seien, in denen zurückkehrende Asylbewerber - selbst exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - wegen früherer Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden seien.

10 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger aber gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 Halbs. 2 AsylVfG von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen. Die dafür angeführten Erwägungen halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung jedoch nicht stand. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls zwischen 1999 und 2005 aktives Mitglied der PKK war, es hat aber keine tatsächlichen Feststellungen zu terroristischen Aktivitäten der PKK in diesem Zeitraum getroffen, an denen sich der Kläger in sonstiger Weise hätte beteiligen können.

11 Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), wenn er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder wenn er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Dies gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).

12 Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung wegen Beteiligung an Handlungen, die sich gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen richten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG), setzt zunächst voraus, dass derartige Zuwiderhandlungen vorliegen. Die dafür maßgeblichen Ziele und Grundsätze sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u.a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den Antiterrormaßnahmen verankert. Aus diesen folgt, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und „dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Richtlinie 2004/83/EG). Wie sich aus den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgert der Gerichtshof der Europäischen Union, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - Slg 2010, I-10979 Rn. 82 ff. = NVwZ 2011, 285). Danach können Zuwiderhandlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben (Urteil vom 7. Juli 2011 - BVerwG 10 C 26.10 - BVerwGE 140, 114 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 40 jeweils Rn. 28).

13 Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht für den Zeitraum der Mitgliedschaft des Klägers in der PKK zwischen Juni 1999 und Mai 2005 keine tatsächlichen Feststellungen zu terroristischen Handlungen dieser Organisation getroffen hat. Denn auch auf der Grundlage des abgesenkten Beweismaßes in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG kann eine Beteiligung an den in der Norm genannten Straftaten oder Handlungen nur angenommen werden, wenn für die erforderliche Haupttat an einzelne Vorfälle angeknüpft wird (Beschluss vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 10 B 19.13 - juris Rn. 5). Auch wenn die Beteiligung des Klägers an Taten, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, die Schwelle einer Beteiligung im strafrechtlichen Sinne nicht überschreiten muss, so ist es doch erforderlich, dass es während seiner Tätigkeit für die PKK zu konkreten derartigen Taten gekommen ist. Andernfalls fehlte es an einem Anknüpfungspunkt für eine Verantwortlichkeit des Klägers, die die Grundlage für seinen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz darstellt. Das Tatsachengericht muss deshalb konkret feststellen, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sich eine unterstützende Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG während des Zeitraums, in dem sie geleistet worden ist, in Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG niedergeschlagen hat. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen, so dass die angefochtene Entscheidung Bundesrecht verletzt.

14 3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig oder unrichtig. Insbesondere kann der Senat in der Sache selbst nicht zugunsten des Klägers abschließend entscheiden. Denn die Würdigung der Vorinstanz, der Kläger habe sich - Handlungen der PKK gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG in dem Zeitraum seiner Mitgliedschaft unterstellt - daran durch seine gewichtigen ideologischen und propagandistischen Aktivitäten für diese Organisation in sonstiger Weise beteiligt, ist revisionsgerichtlich aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen nicht zu beanstanden.

15 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass allein die Zugehörigkeit zu einer in der sog. EU-Terrorliste aufgeführten Organisation wie der PKK und die aktive Unterstützung ihres bewaffneten Kampfes nicht automatisch die Annahme der Beteiligung an Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG rechtfertigen. Es bedarf vielmehr der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, ob dem Asylbewerber eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99). Anders als bei der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 AsylVfG, die eine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien (Anstiftung oder Beihilfe) verlangt (Urteil vom 4. September 2012 - BVerwG 10 C 13.11 - BVerwGE 144, 127 = Buchholz 402.25 § 39 AsylVfG Nr. 1 jeweils Rn. 24), müssen sich Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Organisation nicht spezifisch auf einzelne terroristische Aktionen beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG erfasst werden zu können. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG erfüllen (Urteile vom 7. Juli 2011 a.a.O. jeweils Rn. 39 und vom 4. September 2012 a.a.O. jeweils Rn. 26). Gleiches gilt für gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A - OVGE MüLü 54, 95 <juris Rn. 61 ff.>; OVG Schleswig, Urteil vom 1. September 2011 - 4 LB 11/10, AuAS 2011, 262 <juris Rn. 52>). Dagegen reicht etwa das bloße Sprühen von Parolen der Organisation oder das Verteilen von Flugblättern nicht aus. Denn das Gewicht des Tatbeitrages eines Gehilfen als „in sonstiger Weise Beteiligtem“ muss dem der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG entsprechen (Urteil vom 7. Juli 2011 a.a.O. jeweils Rn. 39).

16 Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zurechnung bei der Beteiligung an Zuwiderhandlungen gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen allerdings nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Asylbewerber objektiv die Möglichkeit tatsächlicher Einflussnahme auf die Begehung von Terrorakten hatte oder solche Taten öffentlich gebilligt oder dazu aufgerufen hat. Mangels Notwendigkeit eines spezifischen Bezugs zwischen der Unterstützungshandlung und einem einzelnen Terrorakt bedarf es für eine Beteiligung in sonstiger Weise gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG weder einer räumlich-organisatorischen Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten noch deren Rechtfertigung in der Öffentlichkeit. Andernfalls genössen reine Schreibtischtäter und Propagandisten Flüchtlingsschutz, obwohl ihr ideologisch-propagandistischer Beitrag zu terroristischen Taten bei der gebotenen wertenden Betrachtung mit Blick auf den Normzweck des § 3 Abs. 2 AsylVfG, asylunwürdige Personen vom Status des „bona fide refugee“ fernzuhalten (vgl. Urteil vom 24. November 2009 - BVerwG 10 C 24.08 - BVerwGE 135, 252 = Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 8 jeweils Rn. 25 ff.), keinesfalls minder gewichtig als der von unmittelbar Tatbeteiligten erscheint.

17 In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger - terroristische Aktionen der PKK in der Zeit seiner Mitgliedschaft zwischen Juni 1999 und Mai 2005 unterstellt - gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Kläger jedenfalls zwischen Juni 1999 und Mai 2005 Mitglied der PKK und Angehöriger der „Volksbefreiungskräfte“ gewesen ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war er Leiter für kulturelle Aktivitäten in einer „Kultur- und Kunstschule“ der PKK und hat später in dem von der PKK beherrschten Lager M. an herausgehobener Stelle für die Propaganda und die ideologische Schulung der PKK verantwortlich gezeichnet. Zudem ist er im kurdischen Fernsehen als Musiker in Propagandasendungen für die PKK aufgetreten und hat deren bewaffneten Kampf gefeiert und besungen. Diese Aktivitäten für die PKK hat das Berufungsgericht als hinreichend gewichtig für den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung angesehen. Das begegnet im Hinblick auf die hohe Bedeutung von Musik, Tanz und Brauchtum als Ausdruck kultureller Identität unter kurdischen Volkszugehörigen und des bewussten Einsatzes dieser Mittel zur Werbung für die PKK und Förderung ihres inneren Zusammenhalts hier keinen Bedenken.

18 4. Da das Revisionsgericht die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache zur weiteren Aufklärung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In dem neuen Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des abgesenkten Beweismaßes in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG Feststellungen zu terroristischen Aktivitäten der PKK in dem hier jedenfalls maßgeblichen Zeitraum zwischen Juni 1999 und Mai 2005 als Grundlage einer Beteiligung des Klägers treffen müssen. Dazu kann es auf allgemein zugängliche Quellen zurückgreifen (z.B. „Global Terrorism Database“ der University Maryland: http://www.start.umd.edu/gtd) oder es wird ggf. dazu ein Gutachten eines Sachverständigen einholen müssen (vgl. die Vorgehensweise des OVG NRW im Verfahren 8 A 5118/05.A, Urteil vom 2. Juli 2013 <juris>).

19 5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.