Beschluss vom 19.11.2012 -
BVerwG 10 B 29.12ECLI:DE:BVerwG:2012:191112B10B29.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2012 - 10 B 29.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:191112B10B29.12.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 29.12

  • VG Stuttgart - 08.08.2008 - AZ: VG A 6 K 1245/08
  • VGH Baden-Württemberg - 03.05.2012 - AZ: VGH A 11 S 3206/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Mai 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert, dass die Beschwerde eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung bezeichnet und begründet, warum diese Rechtsfrage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Eine solche Rechtsfrage ist der Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nicht zu entnehmen.

3 Soweit die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam geklärt wissen will,
„ob ohne entsprechende intensive Prüfung der individuellen Situation des Flüchtlings eine pauschalierte Entscheidung zu den Abschiebungshindernissen nach Afghanistan getroffen werden darf“,
würde sich diese von der Beschwerde in den Kontext der Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 AufenthG gestellte Frage in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil über die unionsrechtlichen Abschiebungshindernisse im vorliegenden Fall bereits rechtskräftig entschieden ist, so dass sie nicht mehr Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens sein können. Hiervon unabhängig ergibt sich - ohne dass dies ein Revisionsverfahrens erforderte - aus § 86 Abs. 1 VwGO ohne Weiteres, dass über Abschiebungshindernisse nur nach intensiver Prüfung der tatsächlichen Situation entschieden werden kann. Sollte sich die aufgeworfene Frage - wie es der Kontext nahe legt - auf die Frage beziehen, ob die individuelle Gefahrensituation des Flüchtlings stets durch eine persönliche Befragung geklärt werden muss, würde sich auch diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Kläger sowohl in erster als auch in zweiter Instanz (in der mündlichen Verhandlung, auf die das erste Berufungsurteil ergangen ist) zu seiner individuellen Situation und möglichen Abschiebungshindernissen angehört worden ist.

4 Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,
„ob jungen afghanischen Rückkehrern, wie dem Kläger, die aus der Provinz Paktia stammen, eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht“,
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision, da sie keine Frage des revisiblen Rechts betrifft, sondern auf die im Regelfall den Tatsachengerichten vorbehaltene Aufklärung von Tatsachen zielt. Auch im Übrigen setzt sich die Beschwerde zwar mit der Berufungsentscheidung auseinander, beschränkt sich dabei aber im Wesentlichen auf umfangreiche tatsächliche Einwände gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung. Damit setzt sie der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene Einschätzung der Lage in Afghanistan entgegen, ohne einen Zulassungsgrund im vorgenannten Sinne darzulegen.

5 2. Soweit die Beschwerdebegründung so zu verstehen sein sollte, dass sie eine Aufklärungsrüge als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend machen will, entspricht sie ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn ihr lassen sich präzise Ausführungen zu den ermittlungsbedürftigen Tatsachen, zum Beweismittel, dem mutmaßlichen Beweisergebnis sowie zur Entscheidungsrelevanz des Beweisthemas nicht entnehmen. Auch die Ausführungen im Zusammenhang mit der Rüge, das Berufungsgericht habe es an der erforderlichen Sachaufklärung fehlen lassen, greifen der Sache nach nicht verfahrensrechtliche Defizite bei der Tatsachenermittlung im Berufungsverfahren, sondern lediglich die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das Berufungsgericht an.

6 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.