Beschluss vom 19.11.2004 -
BVerwG 3 B 100.04ECLI:DE:BVerwG:2004:191104B3B100.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2004 - 3 B 100.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:191104B3B100.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 100.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.06.2004 - AZ: OVG 8 A 2057/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l er und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Sache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entsprechend den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.
1. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit dort ausgeführt wird, dass der auf die Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes zugunsten der Beschwerdeführer zielende Rechtsstreit wesentlich von der Frage der Zumutbarkeit der baulichen Veränderungen ihres Grundstücks und der durch eine Einrichtung im öffentlichen Verkehrsraum entstehenden Einwirkungen abhänge, wobei in besonderem Maße auf ihre persönlichen Umstände abzustellen sei, macht selbst der eigene Vortrag der Beschwerdeführer deutlich, dass es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung handelt. Von keinem anderen Maßstab ist im Übrigen auch das Berufungsgericht ausgegangen. Des Weiteren verweisen die Beschwerdeführer auf Prüfpflichten, die der Beklagten oblegen hätten. Ihrer Auffassung nach hätte die Beklagte die finanziellen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Umbaukosten durchleuchten und die besonderen Behinderungen und die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen beim Ein- und Aussteigen der Beschwerdeführer durch Sachverständigengutachten feststellen lassen müssen. All dies betrifft jedoch allein den konkreten Einzelfall. Welches die Frage der Beweislast sein soll, die nach Auffassung der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bisher noch nicht hinreichend geklärt ist, wird in der Nichtzulassungsbeschwerde bereits nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise herausgearbeitet. Abgesehen davon stellen sich Beweislastfragen ohnehin nicht mehr, nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführer ihr Fahrzeug auf ihrem Grundstück sowohl in der Garage als auch im Bereich der Zufahrt abstellen können und ihnen, selbst wenn man zu ihren Gunsten annehmen wolle, dass ihnen ein vergleichsweise unbeschwerliches Aufsuchen und Verlassen bzw. Be- und Entladen nicht möglich sei, jedenfalls die erforderliche Verbreiterung der Zufahrt zumutbar sei. Zulässige und begründete Rügen gegen diese Feststellungen haben die Beschwerdeführer nicht erhoben.
2. Ebenso wenig führt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gerügt wird, dass das Gericht dem Beweisangebot der Beschwerdeführer nicht vollständig nachgekommen sei, durch richterliche Inaugenscheinnahme zu klären, dass der vorhandene Parkraum zum Abstellen des PKWs der Beschwerdeführer nicht ausreiche und dass sie aufgrund ihrer außergewöhnlichen Behinderungen nicht in der Lage seien, aus dem dort abgestellten Fahrzeug auszusteigen. Durch den Berichterstatter wurde im Berufungsverfahren zur Klärung dieser Fragen ein Augenscheinstermin auf dem Grundstück der Beschwerdeführer durchgeführt. Es wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt oder ist sonst ersichtlich, weshalb sich dem Gericht über die dort getroffenen Feststellungen hinaus eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Ergänzende förmliche Beweisanträge wurden durch den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer, der am Augenscheinstermin selbst teilgenommen hat, nicht gestellt. Ebenso wenig wird die Behauptung unterlegt, das Gericht habe sich auf die Einschätzung des Berichterstatters nicht verlassen dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.