Beschluss vom 19.11.2002 -
BVerwG 9 B 75.02ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B9B75.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2002 - 9 B 75.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B9B75.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 75.02

  • VGH Baden-Württemberg - 17.07.2002 - AZ: VGH 7 S 270/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 17. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes stellt.
Der Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), den die Beschwerde hier allein geltend macht, ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.).
Daran fehlt es hier schon deshalb, weil aus dem Beschwerdevortrag nicht hervorgeht, welche Verfahrensvorschrift der Verwaltungsgerichtshof verletzt haben soll. Eine solche Vorschrift ist auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof beziehe sich darauf, dass die Kläger wertgleich abgefunden sind, eine wertgleiche Abfindung liege aber nicht vor, lässt einen Verfahrensbezug nicht erkennen, sondern beschränkt sich auf eine allgemeine Kritik der tatsächlichen bzw. materiellrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs. Dies kann eine Zulassung der Revision nicht begründen. Deswegen ist auch das Vorbringen "aus den Nichtzulassungsbeschwerden in der Sache 7 S 1596/02 und 7 S 312/00", auf das die Beschwerde zur Begründung ihrer Ansicht Bezug nimmt, eine wertgleiche Abfindung liege nicht vor, unerheblich. Abgesehen davon wäre eine solche Bezugnahme auf Vorbringen außerhalb des vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nur dann beachtlich, wenn der in Bezug genommene Schriftsatz der Nichtzulassungsbeschwerde in beglaubigter Abschrift beigefügt wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 u.a. - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 20 m.w.N.). Auch daran fehlt es hier. Schließlich würden die in Bezug genommenen Beschwerden auch der Sache nach die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. die Beschlüsse des Senats in diesen Beschwerdeverfahren).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG und § 5 ZPO.