Beschluss vom 19.11.2002 -
BVerwG 8 B 167.02ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B8B167.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2002 - 8 B 167.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B8B167.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 167.02

  • Niedersächsisches OVG - 01.08.2002 - AZ: OVG 10 LB 754/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 572,65 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Bundesrechts zu dienen vermag. Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit sie Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung mit § 35 Abs. 2 NLO aufwirft, handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht. Auch hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen Art. 3 GG zeigt die Beschwerde keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es geht allenfalls darum, ob das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung des Landesrechts Art. 3 GG richtig angewandt hat. Das ist aber eine Frage des Einzelfalls und keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
2. Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung näher dargelegt, warum nach seiner Rechtsansicht der vorliegende Fall mit der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sache (Urteil vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 93) nicht vergleichbar ist. Inwiefern es damit von den allgemeinen Rechtssätzen der zitierten Entscheidung abgewichen sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Sie meint vielmehr, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse weiter entwickelt werden.
3. Auch ein Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird von der Beschwerde nicht bezeichnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 13, 14 GKG.