Beschluss vom 19.11.2002 -
BVerwG 7 B 104.02ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B7B104.02.0

Beschluss

BVerwG 7 B 104.02

  • VG Dresden - 27.05.2002 - AZ: VG 1 K 758/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l er und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 100 € festgesetzt.

Der Beigeladene zu 2 wendet sich dagegen, dass eine Klage, die er als Prozessbevollmächtigter für die Kläger erhoben hat, auf seine Kosten abgewiesen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung darauf gestützt, dass der Beigeladene zu 2 trotz Aufforderung keine schriftliche Prozessvollmacht vorgelegt habe.
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil muss verworfen werden. Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nur gegen die ihn belastende Kostenentscheidung dieses Urteils und macht diese zum Gegenstand seines Rechtsbehelfs. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist jedoch eine Anfechtung von Entscheidungen über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Dem Beschwerdeführer würde es auch nicht weiterhelfen, wenn man sein Begehren auf Revisionszulassung trotz der von ihm gewählten Formulierungen als auch auf die Hauptsacheentscheidung gerichtet ansähe. Ein solches Rechtsmittel wäre ebenfalls unzulässig, weil die Abweisung der Klage sich gegen die - vermeintlich - Vertretenen richtet und den Beigeladenen zu 2 nicht beschwert. Kann aber ein durch eine Kostenentscheidung belasteter Verfahrensbeteiligter in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen, so gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs. 1 VwGO auch für ein Rechtsmittel, das formal die Hauptsacheentscheidung einbezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - BVerwG 4 B 18.99 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 9).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Bemessung des Streitwerts hat der Senat die überschlägigen Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht einschließlich der außergerichtlichen Kosten zugrunde gelegt, welche den Klägern im Falle einer wirksamen Bevollmächtigung des Beigeladenen zu 2 entstanden wären.