Beschluss vom 19.10.2011 -
BVerwG 7 B 61.11ECLI:DE:BVerwG:2011:191011B7B61.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.10.2011 - 7 B 61.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:191011B7B61.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 61.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. September 2011 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Klägerin, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 27. September 2011 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie macht vielmehr erneut geltend, ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. August 2011 sei zulässig gewesen. Dies trifft - wie in dem Beschluss vom 27. September 2011 dargelegt wird - nicht zu.

2 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist mit dem Beschluss des Senats vom 27. September 2011 abgeschlossen worden. Es kann schon deshalb nicht mehr ausgesetzt werden.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.