Beschluss vom 19.10.2011 -
BVerwG 20 F 8.11ECLI:DE:BVerwG:2011:191011B20F8.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.10.2011 - 20 F 8.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:191011B20F8.11.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 8.11

  • VG Berlin - 05.08.2011 - AZ: VG 2 K 12.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
als Berichterstatter nach § 87a Abs. 3 VwGO
beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1 Die Beteiligten haben das dem Verfahren nach § 99 VwGO zugrunde liegende Hauptsacheverfahren durch insoweit übereinstimmende Erledigungserklärungen gegenüber dem Verwaltungsgericht beendet. Schon dadurch hat sich auch das Verfahren vor dem Senat, das dem Hauptsacheverfahren als ein unselbstständiger Zwischenstreit zugeordnet ist und insofern keine eigenständige Bedeutung hat, erledigt. Es ist deshalb entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen der Abhängigkeit vom Hauptsacheverfahren und der Einheitlichkeit des Rechtszugs nicht (Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 20 F 15.10  - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62).