Beschluss vom 19.10.2010 -
BVerwG 6 PKH 17.10ECLI:DE:BVerwG:2010:191010B6PKH17.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.10.2010 - 6 PKH 17.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:191010B6PKH17.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 17.10

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 24.08.2010 - AZ: OVG 2 L 40/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. August 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt im zugehörigen Klageverfahren die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von März bis September 2006. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Berufungsverfahren durch Beschluss vom 24. August 2010 abgewiesen und die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Der Kläger beabsichtigt, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen. Er beantragt, ihm für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Kläger kann in dem beabsichtigten Beschwerdeverfahren die Zulassung der Revision nicht mit den von ihm aufgezeigten Fragen erreichen, ob die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) auch für den Fall gilt, dass der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II geringer ist als die Rundfunkgebühr, und ob in einem solchen Fall die Gebührenbefreiung jedenfalls aus dem Gesichtspunkt eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV ermöglicht wird. Diese Fragen wären in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und könnten deshalb nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Sie beantworten sich nämlich nach irrevisiblem Landesrecht. Zwar haben die Länder von der durch Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, Landesrecht für revisibel zu erklären, für den Bereich des Rundfunkgebührenrechts inzwischen Gebrauch gemacht. Die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages wurden aber erst mit Inkrafttreten des am 10. Februar 2007 bekanntgemachten 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages durch die Einfügung des neuen § 10 RGebStV für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht in einem in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten „Bestimmungen dieses Staatsvertrages“ sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages erhalten hat, nicht hingegen das bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (Beschluss vom 15. April 2009 - BVerwG 6 B 85.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 48). Der Rechtsstreit bezieht sich hier auf den Zeitraum von März bis September 2006, für den eine Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages maßgeblich ist, dessen Bestimmungen nicht revisibel sind.