Beschluss vom 19.10.2005 -
BVerwG 1 B 16.05ECLI:DE:BVerwG:2005:191005B1B16.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 16.05

  • Hessischer VGH - 29.11.2004 - AZ: VGH 7 UE 3377/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

3 ob für die Anwendbarkeit von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - auch dann Raum ist, wenn es aufgrund einer aktuellen und anhaltenden historischen Situation geboten erscheint, dass die oberste Landesbehörde aus humanitären oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnet, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen in bestimmte Staaten ausgesetzt wird, die oberste Landesbehörde sich jedoch beharrlich weigert, eine dahingehende Anordnung zu treffen.

4 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Soweit sie sich auf die Auslegung der zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch geltenden Bestimmungen von § 53 Abs. 6, § 54 AuslG bezieht, ist sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. grundlegend das auch vom Berufungsgericht zitierte Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; seither stRspr). Danach kann das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) nicht dazu verpflichtet werden, zugunsten eines Asylbewerbers festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG (Anordnung eines allgemeinen Abschiebestopps durch die oberste Landesbehörde) gegeben sind. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt vielmehr das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörden nach § 54 AuslG gewährt. Einen Anspruch auf Ermessensbetätigung der obersten Landesbehörde hat der Ausländer nicht. Nur dann, wenn ihm kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist (vgl. die amtlichen Leitsätze des Urteils vom 17. Oktober 1995, a.a.O.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen und hat das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage für die Kläger sowohl im Kosovo als auch im übrigen Serbien und in Montenegro geprüft und verneint. Ein erneuter oder weitergehender rechtlicher Klärungsbedarf zu dieser Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Dass bezüglich der von der Beschwerde ebenfalls angeführten Vorschriften von § 60 Abs. 7, § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle von § 53 Abs. 6, § 54 AuslG getreten sind und - soweit hier erheblich - wörtlich den bisherigen Bestimmungen entsprechen, etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Dies wird auch von der Beschwerde nicht behauptet. Im Übrigen könnte eine allein § 60 Abs. 7, § 60 a AufenthG betreffende Frage nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil sie sich nur auf eine nach der Berufungsentscheidung in Kraft getretene neue Rechtsgrundlage beziehen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709).

5 2. Die von der Beschwerde außerdem erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage zu Regelungsgehalt und Tragweite des § 54 AuslG nicht behandelt, trifft nicht zu. Wie sich bereits aus den Ausführungen zur Grundsatzrüge ergibt, hat das Berufungsgericht sich mit der von den Klägern angesprochenen Rechtsfrage zur Auslegung von § 53 Abs. 6, § 54 AuslG in den Entscheidungsgründen auseinander gesetzt, indem es sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme u.a. auf die Grundsatzentscheidung vom 17. Oktober 1995 (a.a.O.) insoweit angeschlossen hat (BA S. 13 f.). Von einer verfahrensfehlerhaften Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens der Kläger kann angesichts dessen nicht die Rede sein.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.