Beschluss vom 19.09.2006 -
BVerwG 5 B 87.06ECLI:DE:BVerwG:2006:190906B5B87.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.09.2006 - 5 B 87.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:190906B5B87.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 87.06

  • VG Münster - 29.05.2006 - AZ: VG 11 K 5364/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Mai 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.