Beschluss vom 19.09.2006 -
BVerwG 5 B 87.06ECLI:DE:BVerwG:2006:190906B5B87.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.09.2006 - 5 B 87.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:190906B5B87.06.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 87.06
- VG Münster - 29.05.2006 - AZ: VG 11 K 5364/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Mai 2006 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.