Beschluss vom 19.08.2014 -
BVerwG 7 B 2.14ECLI:DE:BVerwG:2014:190814B7B2.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2014 - 7 B 2.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:190814B7B2.14.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 2.14

  • OVG Lüneburg - 19.09.2013 - AZ: OVG 7 KS 209/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. September 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verfahren kann Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob die Einwendung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterlassen worden ist, der Präklusion gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG a.F. (nunmehr § 18a AEG n.F. i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG) unterliegt.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 14.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.