Beschluss vom 19.08.2005 -
BVerwG 8 B 79.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190805B8B79.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2005 - 8 B 79.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190805B8B79.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 79.05

  • VG Greifswald - 29.04.2005 - AZ: VG 6 A 359/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
und Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 64 934,07 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Sie wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Weder führt sie eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch benennt sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3 Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegt nicht vor. Wenn man dem Hinweis der Beschwerde, es wäre die Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts gewesen, entweder den beauftragten Gutachter zu hören oder ein neuerliches Gutachten erstellen zu lassen, als Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ansieht, setzt dies nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass von der Beschwerde dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. April 2005 ist für die auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägerinnen niemand anwesend gewesen; dementsprechend wurden auch keine Beweisanträge gestellt. Die Anhörung des Gutachters musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen. Die im Gutachten in DM angegebene Summe der werterhöhenden Maßnahmen steht nach Angaben des Beklagten, die von den Klägerinnen nicht substantiiert bestritten wurden, jedenfalls nicht in einem offenkundigen Missverhältnis zu den Umbaukosten in Mark der DDR. Deshalb ist die Festsetzung des Wertausgleichs nicht offensichtlich rechtswidrig, was Voraussetzung für eine Ermessensreduzierung auf Null wäre. Dies hat das Verwaltungsgericht gewürdigt und dargelegt. Ein Verfahrensfehler ist darin nicht zu erkennen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.