Beschluss vom 19.08.2004 -
BVerwG 1 B 65.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190804B1B65.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 1 B 65.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190804B1B65.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 65.04

  • VGH Baden-Württemberg - 17.03.2004 - AZ: VGH 12 S 260/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. März 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde macht geltend, die unzureichende Übersetzung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führe zu einer Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Es werde angeregt, die Dolmetscherin T. durch einen "allgemein vereidigten Dolmetscher - Übersetzer - Gutachter für die türkische Sprache" überprüfen zu lassen, da die schlechten Sprachkenntnisse zu der Vermutung Anlass gäben, dass die Dolmetscherin die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2003 vorgetragenen Verfolgungsgründe nicht habe übersetzen können, obwohl diese Gründe "absolut entscheidungsrelevant" seien.
Hiermit zeigt die Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf, dass die Berufungsentscheidung auf dem gerügten Mangel beruhen kann. Bei der geltend gemachten Gehörsverletzung handelt es sich nämlich um eine solche im erstinstanzlichen Verfahren. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwiefern diese angebliche Gehörsverletzung für die Berufungsentscheidung, mit der die Berufung des Klägers als unstatthaft verworfen worden ist, erheblich sein kann. Unabhängig davon zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf, inwiefern sich aus den behaupteten - in keiner Weise substantiierten - "schlechten Sprachkenntnissen" der Dolmetscherin ein Gehörsverstoß ergeben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).