Beschluss vom 19.08.2003 -
BVerwG 5 C 23.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190803B5C23.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2003 - 5 C 23.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190803B5C23.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 23.03

  • Bayerischer VGH München - 23.06.2003 - AZ: VGH 12 CE 03.1400

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Revision der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2003 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision der Antragsteller ist unzulässig. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts und über die Verwerfung der Beschwerden gegen die Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist keine Entscheidung, gegen die nach § 132 VwGO die Revision statthaft ist. Auch als Beschwerde verstanden wäre der Rechtsbehelf der Antragsteller unzulässig, weil dieser Beschluss nicht zu den Entscheidungen gehört, die mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (§ 152 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.