Beschluss vom 19.08.2003 -
BVerwG 4 B 48.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190803B4B48.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2003 - 4 B 48.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190803B4B48.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 48.03

  • Bayerischer VGH München - 21.03.2003 - AZ: VGH 20 B 00.1666

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Weder hat die Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.
1. Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Rahmen einer Anfechtungsklage die letzte Behördenentscheidung der maßgebliche Zeitpunkt sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil die genannte Frage seit langem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, soweit es - wie im vorliegenden Fall - um die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn geht (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 = Buchholz § 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 m.w.N.). Nach dieser - auch vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten - Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch mit Blick auf die ebenfalls als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage nicht gegeben, ob es sich bei einem Betrieb der Land- und Teichwirtschaft um eine planungsrechtlich relevante Betriebsänderung handelt, wenn der zuvor unter Verwendung von Düngemitteln wirtschaftende Betrieb auf ökologische Bewirtschaftungsweise umstellt und/oder in den Teichen und Gewässern neben Fischen auch Edelkrebse gezüchtet werden. Ob die genannten betrieblichen Änderungen planungs- und genehmigungsrechtlich relevant sind, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht erheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie seine Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts deutlich macht, die angefochtene Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Kläger deshalb in ihren Rechten verletzt sein könnten, weil die genehmigte Abwasserpumpstation schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) hervorrufen und deshalb gegenüber den Klägern rücksichtslos sein könnte. Zur Beantwortung dieser Frage kommt es auf Art und Ausmaß der zu erwartenden Umwelteinwirkungen auf den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb und nicht darauf an, ob beabsichtigte Änderungen des Betriebes einer (erneuten) baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder genehmigungsfrei sind.
2. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Aufklärungspflicht verletzt hätte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Insoweit erfüllt die Beschwerde bereits nicht die Anforderungen an die Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr).
Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht gerecht, weil sich die Rüge, das Berufungsgericht habe fehlerhaft den verschiedentlich angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben, nicht an der materiellrechtlichen Auffassung des angefochtenen Urteils orientiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf der Grundlage seiner - zutreffenden - Auffassung zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt dargelegt, dass es für die Frage, ob die Kläger durch schädliche Umwelteinwirkungen in ihren Rechten verletzt sein könnten, unter anderem auf folgenden Streitstoff ankomme (vgl. Urteilsabdruck S. 5/6): Einerseits sei die mittlerweile vorgenommene Reduzierung der Abwasserentsorgungsanlage zu beachten, andererseits müssten verschiedene Änderungen im klägerischen Betrieb außer Betracht bleiben, so die früher gar nicht erwähnte Edelkrebszucht und die Führung eines anerkannten ökologischen Betriebes, die jedenfalls vor der Baugenehmigung (aber womöglich immer noch) lediglich beabsichtigt gewesen sei. Auf diese Eingrenzung des rechtlich relevanten Sachverhalts geht die Beschwerde nicht ein. Sie wiederholt vielmehr lediglich ihre Beweisangebote in den Schriftsätzen vom 19. Februar und 17./18. März 2003. Diese beziehen sich zum Teil ausdrücklich auf einen Sachverhalt, der für den Verwaltungsgerichtshof entscheidungsunerheblich war. So ist dort (vgl. Beschwerdebegründung S. 3 und 4) die Rede von einer Gefährdung der Edelkrebszucht, von einer Beeinträchtigung eines nach biologischen Richtlinien wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebes bzw. dessen Anerkennung als Öko-Betrieb sowie von der Gefahr einer Krebspest. Auch die auf S. 5 der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Beweisanregung im Schriftsatz vom 19. Februar 2003 lässt nicht erkennen, dass sich die Beschwerde mit ihrer Aufklärungsrüge auf die Basis der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs und des sich daraus ergebenden entscheidungserheblichen Sachverhalts gestellt hätte. Eine solche differenzierte Betrachtung wäre indes unerlässlich für eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechende Verfahrensrüge gewesen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.