Beschluss vom 19.07.2017 -
BVerwG 2 A 9.16ECLI:DE:BVerwG:2017:190717B2A9.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2017 - 2 A 9.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:190717B2A9.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 9.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig.
  2. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht München verwiesen.

Gründe

I

1 Der 1981 in der Bundesrepublik geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist Volljurist und seit Juni 2014 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig.

2 Unter dem 17. November 2015 schrieb der Bundesnachrichtendienst (BND) für verschiedene Dienstposten in seiner Zentralabteilung am Dienstsitz in Pullach bei München die Stelle "Volljuristinnen und Volljuristen (ZY/054-15)" aus. Die schriftliche Bewerbung des Klägers wurde vom BND nach einem Vorstellungsgespräch mit Schreiben vom 23. März 2016 abgelehnt. Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch.

3 Den Widerspruch des Klägers wies der BND mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2016 zurück. Zur Begründung der eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch verwies der BND auf § 126 Abs. 3 BBG i.V.m. der allgemeinen Anordnung des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 387). Hinsichtlich der Kostenentscheidung wurde auf § 73 Abs. 3 VwGO hingewiesen. In der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Klage bei dem nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zuständigen Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Dort hat der Kläger am 9. November 2016 Klage erhoben. Die Klage ist auf die Betreibensaufforderung des Gerichts (§ 92 Abs. 2 VwGO) am 24. Mai 2017 begründet worden.

II

4 Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das Arbeitsgericht München als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen.

5 Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen. § 50 Abs. 1 VwGO setzt aber die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs voraus. § 126 Abs. 1 BBG begründet die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei einem Streit um eine Einstellung in den Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aber nur, wenn Streitgegenstand die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist. Daran fehlt es hier, weil es lediglich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags geht.

6 Im Gegensatz zu anderen Ausschreibungen ist die streitgegenständliche Stellenausschreibung ZY/054-15 nicht auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe ausgerichtet. Nach dem Text der Ausschreibung geht es lediglich um die "befristete Anstellung gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund) in der Entgeltgruppe 13". Die "Umwandlung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis" oder die spätere Verbeamtung werden lediglich als Möglichkeiten genannt.

7 Da danach um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten gestritten wird, sind für diese bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 2 Abs. 1 ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Örtlich zuständig ist nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 29 Abs. 1 ZPO das Arbeitsgericht München.

8 Der Beschluss ist unanfechtbar.