Beschluss vom 19.07.2007 -
BVerwG 5 B 160.07ECLI:DE:BVerwG:2007:190707B5B160.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2007 - 5 B 160.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:190707B5B160.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 160.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Dr. Mallmann und Prof. Dr. Berlit werden verworfen.
  2. Die Rügen des Klägers wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren BVerwG 5 B 143.07 werden verworfen.

Gründe

1 1. Über die Ablehnungsgesuche des Klägers in den Verfahren betreffend die Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2007 (zum einen bezogen auf die Verwerfung einer Anhörungsrüge, zum anderen bezogen auf die Zurückweisung eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung) kann das Gericht unter Mitwirkung eines der abgelehnten Richter entscheiden, weil sie schon als nicht wirksam angebracht zu verwerfen sind; denn der Kläger ist nicht selbst nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähig oder durch eine postulationsfähige Person vertreten; die hierauf bezogenen Rechtsausführungen des Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind zudem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - und vom 12. Juli 2006 - 2 BvR 513/06 -) offensichtlich missbräuchlich (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 = NJW 1997, 3327). Denn der Kläger hat auch für seine neuerlichen Ablehnungen keine neuen Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter angeführt, sondern wiederholt entweder bereits als unbegründet zurückgewiesene Ablehnungsgründe oder erhebt als Begründung nur pauschale Vorwürfe (z.B. „eklatante vorsätzliche Verfälschung des wahren Sachverhalts“, „erbärmliche Lüge“) oder rügt eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung. Die für die neuerlichen Ablehnungsgesuche herangezogenen Vorwürfe einer „Häufung von Verfahrensverstößen“ und die Rechtsauffassung, die abgelehnten Richter hätten „nachweislich geltendes Verfahrensrecht gebeugt (= Vorspiegelung falscher Tatsachen, vorsätzlich falsche Rechtsanwendung ...)“, sind auch in Ansehung des weiteren Vorbringens nicht geeignet, ein beachtliches Ablehnungsgesuch zu bewirken.

2 2. Die Anhörungsrügen, die sich gegen einen Beschluss des Senats betreffend eine Anhörungsrüge sowie einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung richten, sind bereits unzulässig. Dabei stellt der Senat nicht darauf ab, dass dies in Bezug auf die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge schon daraus folgt, dass die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung - wie hier der Beschluss des Senats vom 11. Juni 2007 - unanfechtbar ist (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO) und diese Unanfechtbarkeit der Entscheidung eine erneute Anhörungsrüge ausschließt (s. Beschluss vom 16. April 2007 - BVerwG 7 B 3.07 -), und lässt in Bezug auf die Anhörungsrüge betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung offen, welche Bedeutung es hat, dass das zu Grunde liegende Verfahren bereits durch unanfechtbare Sachentscheidung abgeschlossen ist. Denn die Anhörungsrügen sind hier jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO nicht von einem nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähigen Vertreter eingelegt und begründet worden sind; keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Senat frühere Beschlüsse nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt und zur Sache entschieden hat. Sie sind auch nicht begründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich damit befasst. Darin, dass der Senat dem Vortrag des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt ist und anders als vom Kläger gewünscht entschieden hat, liegt kein Gehörsverstoß.

3 3. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, weil nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.