Beschluss vom 19.07.2006 -
BVerwG 1 B 95.06ECLI:DE:BVerwG:2006:190706B1B95.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2006 - 1 B 95.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:190706B1B95.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 95.06

  • Bayerischer VGH München - 06.04.2006 - AZ: VGH 13a B 05.30965

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs vom 6. April 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Beschwerde hält offenbar sinngemäß für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, „dass im Irak ein Bürgerkrieg zu Gange ist, der mindestens die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 AufenthG begründet“ und den Kläger als Kurden im Irak ständig in Gefahr bringe, von sunnitischen Mitbürgern verfolgt zu werden. Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachenfragen angesprochen; Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind weder benannt noch - wie erforderlich unter Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Berufungsurteils - dargelegt.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.