Beschluss vom 19.07.2005 -
BVerwG 8 B 41.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190705B8B41.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2005 - 8 B 41.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190705B8B41.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 41.05

  • VG Cottbus - 16.02.2005 - AZ: VG 1 K 768/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , G o l z e
und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beiladung des Landes Brandenburg (Beigeladener zu 2) wird aufgehoben.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
  3. Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  4. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

I


Die Beiladung des Landes Brandenburg war aufzuheben, weil das Land bereits als Beklagter durch seine Behörde am Verfahren beteiligt ist und dieselbe juristische Person in einem Verfahren nicht sowohl Hauptbeteiligte als auch Beigeladene sein kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - BVerwG 8 B 57.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330 S. 45 <47>, vom 9. März 2005 - BVerwG 8 B 103.04 - und vom 26. April 2005 - BVerwG 8 B 32.05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).

II


Die Kläger haben mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen des behaupteten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Die Kläger werfen als klärungsbedürftig die Frage auf,
ob eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes vorliegt, wenn staatliche Stellen in der Weise faktischen Zugriff auf ein Grundstück nehmen, in dem sie dieses einer nicht mehr rückgängig machbaren Nutzung ohne Zustimmung des Eigentümers zuführen.
Dieser Fragestellung kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Kläger haben selbst die maßgeblichen Kriterien für die Annahme einer faktischen Enteignung benannt und dazu auf die ständige Rechtsprechung verwiesen. Diesen Ausführungen ist in der Sache nichts hinzuzufügen, so dass nicht ersichtlich ist, worin der zusätzliche Ertrag eines durchzuführenden Revisionsverfahrens bestehen soll. Es liegt auf der Hand, dass auch die Nutzung eines Grundstückes als Beckengrund eines Speicherbeckens je nach den Umständen des Einzelfalles enteignende Wirkung haben kann.
Als grundsätzlich bedeutsam sehen die Kläger sodann die Frage an,
ob unlautere Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dann vorliegen, wenn staatliche Stellen der DDR ohne Zustimmung des Eigentümers Besitz von Grundstücken ergreifen, diese Grundstücke einem bestimmten Verwendungszweck zuführen und erst nach Abschluss dieser Nutzungszuführung enteignen.
Eine fallübergreifende Aussage im angestrebten Revisionsverfahren ist hiermit jedoch nicht zu erwarten. Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob eine solche Inanspruchnahme manipulativ und sittlich vorwerfbar ist, um den Schädigungstatbestand von § 1 Abs. 3 VermG erfüllen zu können. An einem qualifizierten Einzelfallunrecht kann es bei einer solchen Enteignung fehlen, die der nachträglichen Fehlerkorrektur dient, also eine entstandene "formelle" Gesetzeswidrigkeit nachträglich beseitigen soll (vgl. Beschlüsse vom 28. März 2000 - BVerwG 7 B 19.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 12 und vom 3. Mai 2005 - BVerwG 8 B 111.04 -). Aber auch diese Einschätzung hängt von den konkreten Gegebenheiten ab und lässt sich mit zusätzlichen abstrakten Kriterien nicht anreichern.
2. Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, ist unbegründet. Um als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheblich sein zu können, kommt eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur in Betracht, wenn ein Mangel im Tatsachenbereich gesehen wird. Die Kläger wenden sich jedoch nicht gegen die tatsächliche Grundlage für die innere Überzeugung des Gerichts, sondern gegen die Würdigung des Gesamtergebnisses der erfolgten Tatsachenfeststellung. Sie meinen, das Gericht wäre bei Vornahme einer kritischen Gesamtschau, die auch den faktischen Zugriff auf die Grundstücke als Eigentumsbeeinträchtigung erkannt hätte, zum Ergebnis gekommen, dass hier eine unlautere Machenschaft vorliege. Diese Bewertung genügt als materiellrechtlicher Angriff nicht, um einen Verfahrensfehler zu ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG.