Beschluss vom 19.07.2004 -
BVerwG 7 B 84.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190704B7B84.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2004 - 7 B 84.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190704B7B84.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 84.04

  • VG Leipzig - 25.02.2004 - AZ: VG 1 K 1318/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y ,
K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 38 346,89 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Februar 2004 mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.