Beschluss vom 19.06.2012 -
BVerwG 3 B 23.12ECLI:DE:BVerwG:2012:190612B3B23.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.06.2012 - 3 B 23.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:190612B3B23.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 23.12

  • VG Greifswald - 06.10.2011 - AZ: VG 6 A 1153/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Oktober 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - (BVerwGE 126, 7) sowie von dem Beschluss des Senats vom 8. März 2010 - BVerwG 3 B 8.10 - (ZOV 2010, 148) ab. Während den Entscheidungen des Senats der Rechtssatz zugrunde liegt, dass der Lauf der in § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG genannten 2-Jahres-Frist mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides beginnt, stellt das Verwaltungsgericht auf den Zeitraum ab Eintritt der Wirksamkeit des Bescheides ab.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 19.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.