Beschluss vom 19.06.2003 -
BVerwG 5 B 45.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190603B5B45.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.06.2003 - 5 B 45.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190603B5B45.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 45.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.03.2003 - AZ: OVG 2 A 2731/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 4 B 57.00 - <NVwZ-RR 2001, 422>). Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Frage gestellt oder ihm gar widersprochen habe. Dass das Berufungsgericht nach Auffassung der Kläger das Recht auf den zu entscheidenden Einzelfall fehlerhaft angewandt habe, rechtfertigt eine Divergenzzulassung nicht (BVerwG, a.a.O.). Das gilt für den Vortrag der Kläger sowohl in Bezug auf die Frage des Nationalitätenwahlrechts als auch in Bezug auf die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin. Die behauptete Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Berufungsgerichts selbst begründet keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Zu Unrecht rügen die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger greifen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Fehler in der Beweiswürdigung selbst sind aber keine Verfahrensfehler (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 - <NVwZ-RR 1995, 310> und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - <NVwZ-RR 1996, 359>). Das Berufungsgericht ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, sondern hat ihn nur anders als von den Klägern für richtig gehalten gewürdigt. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auch musste sich dem Berufungsgericht aus seiner materiellrechtlichen Sicht keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob es verfahrensfehlerhaft ist, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger zu 1 und 3 auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1 unter Berufung auf die Bestandskraft abgelehnt hat. Denn selbst insoweit einen Verfahrensmangel unterstellt, kann die Entscheidung darauf nicht beruhen, weil eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1, die 1994 bereits vor dem Aufnahmeantrag der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, nicht mehr möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - BVerwG 5 B 26.00 -).
Nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Frage, ob dem Kläger zu 3, dessen Aufnahme aus eigenem Recht mit der Begründung abgelehnt worden ist, seine Mutter habe eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft darlegen können, ein Aufnahmeanspruch aus eigenem Recht als Sohn einer deutschen Staatsangehörigen zustehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.