Beschluss vom 19.06.2002 -
BVerwG 3 B 56.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190602B3B56.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.06.2002 - 3 B 56.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:190602B3B56.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 56.02

  • Niedersächsisches OVG - 04.03.2002 - AZ: OVG 12 OB 293/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Das weitere Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit es die Verweisung des Rechtsstreits wegen der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI zum Gegenstand hat.
  2. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2002 verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das weitere Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002 mitgeteilt, dass sie an der weiteren Beschwerde nicht festhält, soweit die angegriffene Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI zum Gegenstand hat. Darin liegt eine teilweise Rücknahme der weiteren Beschwerde mit der Folge, dass insoweit das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen ist.
Soweit die Klägerin ihre weitere Beschwerde aufrechterhalten hat, ist sie unzulässig, denn sie richtet sich gegen Entscheidungen, die die Vorinstanzen nicht getroffen haben. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit auch hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf eine durch Landesrecht geregelte Investitionsförderung an das Sozialgericht Stade verwiesen. Das ist jedoch, wie schon der Begründung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist und wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall. Die angefochtenen Bescheide regeln verbindlich allein die Zustimmung des Beklagten zu der gesonderten Berechnung von Investitionsfolgekosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI. Das ergibt sich sowohl aus ihrer Überschrift als auch aus dem Text des Entscheidungssatzes. Die "Anmerkungen" zur Berechnung der förderfähigen Investitionsfolgekosten stellen hiernach lediglich Begründungselemente für die Höhe der den Heimbewohnern gegenüber gesondert berechenbaren Investitionsfolgekosten dar. Eine verbindliche Entscheidung, in welcher Höhe der Klägerin ein unmittelbarer Anspruch auf Investitionsförderung aus Landesmitteln zusteht, ist damit durch diese Bescheide nicht getroffen. Dies hat auch die Klägerin selbst bei der Erhebung ihrer Anfechtungsklage vom 26. September 2001 so gesehen. In der Klageschrift wird der Antrag angekündigt, bestimmte Ziffern der Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2001 "bezüglich der Zustimmung zu der gesonderten Berechnung von Investitionsfolgekosten" aufzuheben. Von einem Anspruch der Klägerin auf Investitionsförderung aus Landesmitteln ist hier nicht die Rede.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.