Beschluss vom 19.05.2011 -
BVerwG 2 WD 13.10ECLI:DE:BVerwG:2011:190511B2WD13.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2011 - 2 WD 13.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:190511B2WD13.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 13.10

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
am 19. Mai 2011 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1 Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 4. Februar 2010 dem früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.

2 Der Verteidiger des früheren Soldaten hat gegen dieses Urteil am 24. März 2010 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, eingegangen am selben Tag, wieder zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.