Beschluss vom 19.05.2010 -
BVerwG 8 PKH 6.09ECLI:DE:BVerwG:2010:190510B8PKH6.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2010 - 8 PKH 6.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:190510B8PKH6.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 6.09

  • Bayer. VG München - 08.10.2009 - AZ: VG 17 K 08.4627

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen Rechtsstreit nach dem Vermögensgesetz. Zwar stützt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch primär auf eine „Vereinbarung zur gütlichen Einigung zur Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände“. Das Verwaltungsgericht hat die Leistungspflicht des Beklagten aber zusätzlich auf den Bescheid des Sächsischen Landesamtes vom 19. Mai 1999 gestützt. Diesem Bescheid liegen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zugrunde, so dass gemäß § 37 Abs. 2 VermG die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist. Darauf hat die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Dementsprechend begehrt der Beklagte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht.

2 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die vom Beklagten beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte nur Erfolgsaussicht, wenn ihm wegen der Fristversäumung - die Beschwerde ist weder innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt, noch innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden - gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Das ist hier aber nicht der Fall.

3 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nur in Betracht, wenn der Beklagte sein Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hätte (vgl. Beschlüsse vom 7. April 1994 - BVerwG 1 PKH 8.94 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34 m.w.N. und vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38). Dafür wäre Voraussetzung, dass er ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Gesuch eingereicht hätte. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nur wenn der Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451 m.w.N.). Der Beklagte hat zwar sein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingereicht. Die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege hat er aber nicht vorgelegt. Gründe dafür, dass er ohne Verschulden gehindert war, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen, sind nicht ersichtlich.