Beschluss vom 19.05.2009 -
BVerwG 4 BN 19.09ECLI:DE:BVerwG:2009:190509B4BN19.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2009 - 4 BN 19.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:190509B4BN19.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 19.09

  • Hessischer VGH - 19.02.2009 - AZ: VGH 4 C 278/08.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1 und zu 2 je zu 2/5 und der Antragsteller zu 3 zu 1/5.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die von der Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Beschwerde formuliert zwar fünf Fragen. Dabei handelt es sich jedoch um lediglich in Frageform eingekleidete allgemein gehaltene Überlegungen zur Zulässigkeit einer Überplanung (1. Frage), zur Größe von gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB festgesetzten Flächen und deren „Gewicht“ (2. Frage), zum Be-griff der Angebotsplanung und den „Durchsetzungsmöglichkeiten“ eines Bebauungsplans (3. und 4. Frage) und zur Zulässigkeit eines Pflanzgebots als Alternative zur Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB (5. Frage). Zur Begründung verweist die Beschwerde nur darauf hin, dass das Grundstück der Antragsteller tatsächlich als Bauland angesehen werden müsse bzw. rügt, dass das Normenkontrollgericht nicht geklärt habe, ob es sich tatsächlich um Bauland handele. Abgesehen davon, dass das Normenkontrollgericht die Bebaubarkeit des Grundstücks ohne Bebauungsplan zugunsten der Antragsteller („selbst wenn ...“) gemäß § 34 BauGB beurteilt hat (UA S. 18), wird weder ein grundsätzlicher Klärungsbedarf noch die Entscheidungserheblichkeit der „Fragen“ dargelegt.

3 2. Ebenso wenig führt der sinngemäß als Verstoß gegen Denkgesetze erhobene Verfahrensmangel, den die Beschwerde damit begründet, dass die angefochtene Entscheidung an einem unüberbrückbaren Widerspruch leide, zur Zulassung der Revision. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung der Beschwerde unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln. Die Beschwerde meint, mit der Annahme der Teilbarkeit des Bebauungsplans habe das Normenkontrollgericht den Willen des Plangebers offensichtlich ins Gegenteil verkehrt. Damit zeigt die Beschwerde keinen Verstoß gegen Denkgesetze auf, sondern übt schlichte Urteilskritik.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.