Beschluss vom 19.05.2006 -
BVerwG 5 B 41.06ECLI:DE:BVerwG:2006:190506B5B41.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2006 - 5 B 41.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:190506B5B41.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 41.06

  • Bayerischer VGH München - 26.01.2006 - AZ: VGH 12 B 04.605

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

2 Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Das Berufungsgericht hat weder gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen noch seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Kläger hat erst mit der Beschwerdebegründung vorgetragen, er habe die Restkaufpreisforderung nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages am 22. August 2000 in einem Brief vom 22. August 2000 an Frau K. wirksam abgetreten.

3 Der Kläger behauptet zwar, seine Abtretungserklärung an Frau K. vom 22. August 2000 sei dem Beklagten bereits mit Schreiben seiner Anwälte vom 4. Mai 2001 vorgelegt worden. Für eine solche Vorlage enthält dieses Schreiben aber keinerlei Hinweis. Zwar befinden sich in den Akten ein Schuldschein des Klägers gegenüber Frau K. vom 19. April 1999 und die Sicherungsübereignung des Kraftfahrzeugs des Klägers an Frau K. vom 11. Oktober 1999, nach dem Vortrag des Klägers aber keine Abtretung vom 22. August 2000.

4 Auf eine Abtretung der Restkaufpreisforderung am 22. August 2000 ist auch nicht im Schriftsatz der Klägervertreter erster Instanz vom 3. Februar 2003 hingewiesen worden. Aus dem dortigen Vortrag: „Zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 12.10.2000 und 16.10 .2000 konnte der Kläger die (vom Beklagten) gewünschte Abtretungserklärung daher nicht mehr unterzeichnen, da er über die Gelder bereits nicht mehr verfügte. Die Übertragung hatte bereits im Anschluss an den Kaufvertrag stattgefunden.“, ist weder das Datum 22. August 2000 für eine Abtretung ersichtlich, noch wird deutlich, dass mit der „Übertragung“ eine Forderungsabtretung gemeint war. Wenn dort mitgeteilt wird, dass der Kläger im Oktober 2000 „über die Gelder bereits nicht mehr verfügte“, und fortgefahren wird, dass die Übertragung bereits im Anschluss an den Kaufvertrag stattgefunden habe, kann das bezogen auf die Übertragung von Geldern und nicht auf die Abtretung einer Restkaufpreisforderung verstanden werden.

5 Im Schriftsatz vom 29. März 2004 haben die Klägervertreter zwar darauf hingewiesen, sie hätten bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass „der Restkaufpreis wegen einer Darlehensforderung der Frau K. an diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt sicherheitshalber abgetreten worden war“. Damit haben sie aber keinen Beleg für eine Abtretung der Restkaufpreisforderung am 22. August 2000 vorgelegt. Soweit im Anwaltsschriftsatz vom 29. März 2004 weiter ausgeführt wird: „Aufgrund der Abtretung an Frau K. war dem Kläger jedoch eine Verfügung über den Restkaufpreis nicht mehr möglich und rechtlich auch nicht zulässig“, wird eine Abtretung an Frau K., wenngleich nicht mit Datum 22. August 2000, behauptet, aber nicht nachgewiesen. Im Schriftsatz vom 29. März 2004 haben die Klägervertreter zwar weiter vorgetragen, „die Abtretung der Restkaufpreisforderung an Frau K. ... am 22.08.2000 stell(e) eine Verfügung über diesen Anspruch dar, (weshalb) der Kläger insoweit an der Verwertung der Restkaufpreisforderung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltung gehindert“ gewesen sei. Daraus ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass neben dem Kaufvertrag mit Datum 22. August 2000 und der Auszahlungsanordnung, den Restkaufpreis auf das Konto von Frau K. zu leisten, ein weiterer Vertrag mit Datum 22. August 2000 vorliege, den das Berufungsgericht hätte aufgreifen und zum Anlass eigener Ermittlungen hätte nehmen müssen. Bestünde ein Abtretungsvertrag vom 22. August 2000, wäre es Aufgabe der Klägervertreter gewesen, diesen dem Berufungsgericht gegenüber nachzuweisen.

6 Ein solcher Nachweis wird auch jetzt mit der Beschwerdebegründung nicht gebracht. Die Klägervertreter legen keine Abtretung vom 22. August 2000 vor. Sie teilen lediglich mit, ein Brief des Klägers an Frau K. vom 22. August 2000 habe folgenden Inhalt: „... Ich nehme diese erfreuliche Tatsache zum Anlass, Dir hiermit auch schriftlich zu erklären und zu garantieren, dass ich Dir nach der erfolgten Zahlung des Kaufpreises deinen Anteil an finanzieller Hilfe von meiner Kaufpreissumme abtrete ...“ Zum einen kann diesem Brief nicht sicher entnommen werden, dass der Kläger bereits am 22. August 2000 die Restkaufpreisforderung an Frau K. abtreten wollte. Denn darin erklärte und garantierte er, dass er „nach erfolgter Zahlung des Kaufpreises ... abtrete“, was als Versprechen einer späteren Abtretung verstanden werden kann. Zum anderen enthält der Brief allein eine einseitige Erklärung des Klägers, nicht aber einen Vertrag. Nach § 398 BGB ist die Abtretung ein Vertrag, mit dem eine Forderung vom Gläubiger auf einen anderen übertragen wird.

7 Die Rechtssache kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Denn im Streitfall kommt es, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, nicht darauf an, wie lange der Schutz vor dem Einsatz oder der Verwertung der Eigentumswohnung des Klägers nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG andauerte. Denn auf die Eigentumswohnung des Klägers hat der Beklagte nicht zugegriffen. Die Kaufpreisforderung aus dem Verkauf einer nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützten Eigentumswohnung unterfällt dem Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ungeachtet eines im Kaufvertrag vereinbarten weiteren Wohnrechts nicht. Den Umstand, dass der Restkaufpreis erst später ausbezahlt wurde, hat der Beklagte ausreichend mit der Darlehensgewährung berücksichtigt.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.