Beschluss vom 16.09.2004 -
BVerwG 3 B 98.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160904B3B98.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.09.2004 - 3 B 98.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160904B3B98.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 98.04

  • VG Halle - 24.05.2004 - AZ: VG 1 A 179/01 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 24. Mai 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das angestrebte Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, zu klären, ob § 2 Abs. 1 AusglLeistG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG Anwendung findet, wenn das im Zuge der Bodenreform entschädigungslos enteignete landwirtschaftliche Gut zum Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft stand, der Ausgleichsleistungsberechtigte unmittelbar geschädigter Miterbe war und später auch (Allein-)Erbe des zweiten unmittelbar geschädigten Miterben wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 35.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 19.05.2005 -
BVerwG 3 C 35.04ECLI:DE:BVerwG:2005:190505U3C35.04.0

Leitsätze:

Die Anteilsdegression im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist nicht nur in den Fällen anzuwenden, in denen der unmittelbar Geschädigte auch derjenige ist, der die Wiedergutmachungsleistung beansprucht (Fortführung des Urteils vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 1).

Liegt - bezogen auf den Zeitpunkt der Schädigung bis zum Stichtag am 1. Dezember 1994 - ein Fall der Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG vor und fallen Anteile unmittelbar Geschädigter und damit die entsprechenden Wiedergutmachungsansprüche in der Person eines Leistungsberechtigten zusammen, ist eine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG vorzunehmen.

Urteil

BVerwG 3 C 35.04

  • VG Halle - 24.05.2004 - AZ: VG 1 A 179/01 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. Mai 2004 geändert. Die Klage
  2. wird abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

I


Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Ausgleichsleistung.
Eigentümer des 1946 auf besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteigneten landwirtschaftlichen Gutes waren zum Zeitpunkt der Schädigung zu 3/4 der Kläger und zu 1/4 seine Mutter als Erben des im Dezember 1945 verstorbenen Vaters des Klägers. Die Mutter des Klägers verstarb 1976, der Kläger wurde ihr Alleinerbe.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Juni 1998 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt fest, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zusteht.
Die Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage setzte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2001 auf 158 588,04 DM fest. Er ging dabei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntschG vom dreifachen des 1938 festgesetzten Einheitswertes abzüglich der langfristigen Verbindlichkeiten aus, woraus sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 710 586,91 DM ergab. Die Kürzung nach § 7 Abs. 1 EntschG nahm der Beklagte auf der Grundlage einer Gesamtschau gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG bezogen auf diesen Betrag vor. Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EntschG sei der Inhaber des vermögensrechtlichen Anspruchs am 29. September 1990 (Stichtagsberechtigter). Hier sei der Kläger zum Stichtag Inhaber zweier Ansprüche gewesen, nämlich eines Anspruchs als unmittelbar Geschädigter und eines Anspruchs aus dem von seiner Mutter ererbten Anteil. Wegen dieses Zusammentreffens zweier Ansprüche sei § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG anzuwenden, deshalb seien die beiden Ansprüche zum Zwecke der Degression zusammenzurechnen.
Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 24. Mai 2004 den angefochtenen Bescheid teilweise aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die gekürzte Bemessungsgrundlage für das enteignete Gut auf 194 470,38 DM festzusetzen. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus: Im vorliegenden Fall habe eine Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG zu erfolgen. Zum Zeitpunkt der Enteignung im Februar 1946 sei der Vater des Klägers bereits verstorben gewesen, geschädigt worden sei somit die aus dem Kläger und seiner Mutter bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft. Für die vom Beklagten vorgenommene Gesamtschau sei kein Raum, da § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG Ansprüche für mehrere Vermögenswerte voraussetze. Hier sei aber nur ein Vermögenswert, nämlich das landwirtschaftliche Unternehmen enteignet worden. Dass sich nach dem Tode seiner Mutter die Ansprüche der Erbengemeinschaft in der Person des Klägers vereinigt hätten, ändere daran nichts.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Zur Begründung macht er geltend: Die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG lasse sich nicht damit verneinen, dass es sich nur um die Enteignung eines Vermögenswertes gehandelt habe. Vielmehr seien zwei Anteile an einem Gut und damit zwei Vermögenswerte zu entschädigen. Dem Gesetzeszusammenhang lasse sich entnehmen, dass der Gesamtschau der Vorrang zukomme. Dahinter müsse § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG zurücktreten. Diese Vorschrift greife nur, wenn die seinerzeit Geschädigten nunmehr auch Leistungsempfänger seien.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II


Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall habe keine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG zu erfolgen, steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Ausgleichsleistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen §§ 3 und 5 AusglLeistG - nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, soweit das Ausgleichsleistungsgesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt.
Streitig ist hier, ob der Beklagte den nach § 2 Abs. 1 AusglLeistG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EntschG von der Bemessungsgrundlage abzuziehenden Kürzungsbetrag nach § 7 EntschG zu Recht im Wege der sog. Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ermittelt hat oder ob - wie Kläger und Verwaltungsgericht meinen - stattdessen eine Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG zu erfolgen hatte. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist, wenn ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung für mehrere Vermögenswerte hat, Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist, wenn ein Vermögenswert zu entschädigen ist, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten zugestanden hat, Absatz 1 auf jeden Anteil gesondert anzuwenden.
1. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stand das auf besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteignete Gut zum Schädigungszeitpunkt im Gesamthandseigentum des Klägers mit einem Anteil von 3/4 sowie seiner Mutter mit einem Anteil von 1/4.
Somit liegt ein Fall des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG vor. Wie der Senat mit Urteil vom 16. September 2004 (BVerwG 3 C 32.03 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 1) bereits entschieden hat, ist Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG derjenige, der durch die den Entschädigungsanspruch oder den Anspruch auf Ausgleichsleistung auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt wurde. Dies waren hier der Kläger und seine Mutter in ungeteilter Erbengemeinschaft. Im damaligen Urteil hat der Senat ebenfalls bereits geklärt, dass die Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG nicht voraussetzt, dass der unmittelbar Geschädigte auch noch zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes gelebt hat. Ebenso wenig wie das Erfordernis einer solchen auf den 29. September 1990 bezogenen Stichtagsberechtigung in § 7 Abs. 2 EntschG eine Stütze findet, ergibt sich aus Wortlaut, Systematik oder Sinn und Zweck der Regelung ein Anhalt dafür, dass eine Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG nur dann möglich ist, wenn die seinerzeit unmittelbar Geschädigten nunmehr auch Leistungsempfänger sind. Der Wortlaut von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG stellt ebenso wie die Gesetzesbegründung allein auf den Zeitpunkt der Entziehung des Vermögenswertes ab. Eine Beschränkung der Anteilsdegression, die mit dem Abstellen auf den derzeitigen Leistungsempfänger noch weiter ginge als das im Urteil vom 16. September 2004 bereits verworfene Erfordernis einer auf den 29. September 1990 bezogenen Stichtagsregelung, lässt sich der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen.
2. Lag damit - bezogen auf den Zeitpunkt der Schädigung - ein Fall der Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG vor, ist, wenn - wie hier - Anteile unmittelbar Geschädigter und damit auch die entsprechenden Wiedergutmachungsansprüche später in der Person eines Leistungsberechtigten zusammenfallen, gleichwohl - allein - § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG anzuwenden.
a) Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist der Inhaber der Wiedergutmachungsansprüche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994. Das hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 3 C 19.04 - entschieden; hierauf wird verwiesen.
Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG war demnach der Kläger zum einen als unmittelbar geschädigter Miterbe und zum anderen als Alleinerbe nach seiner 1976 verstorbenen Mutter, die ebenfalls durch die Enteignung unmittelbar geschädigte Miterbin gewesen war.
b) Auch im Übrigen sind hier die Voraussetzungen der Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG in der Person des Klägers erfüllt. Ihm standen am 1. Dezember 1994 zwei verschiedene Ansprüche zu.
Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG eine Summierung der Ansprüche auf Wiedergutmachung zum Zwecke der Degression nach § 7 Abs. 1 EntschG nur vor, wenn ein Berechtigter Ansprüche für mehrere Vermögenswerte hat. Im vorliegenden Fall stand das enteignete Gut im Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung im Gesamthandseigentum der aus dem Kläger und seiner Mutter bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft. Bei dem sich aus dieser Enteignung ergebenden Wiedergutmachungsanspruch handelte es sich - bei einer rein zivilrechtlichen Betrachtung - um einen Anspruch, der der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zustand. Insoweit bliebe es auch bei nur einem Anspruch, wenn Anteile am von der Enteignung betroffenen Grundstück bei einem der Anspruchsberechtigten zusammenfielen.
Doch wird im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht durch § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG im Fall einer Anteilsdegression trotz einer gesamthänderischen Zuordnung des geschädigten Vermögenswertes der gesamthänderische Verbund zum Zwecke der Berechnung von Entschädigung und Ausgleichsleistung gerade aufgelöst (Urteil vom 19. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 1). Die Mitberechtigungen an dem einen Vermögenswert werden wie gesonderte Vermögenswerte behandelt. Dies rechtfertigt es, im Falle eines späteren Zusammenfallens solcher Mitberechtigungen in einer Person auch im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG dieselbe Fiktion zugrunde zu legen. Wird damit in § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ein in Gesamthandseigentum stehender Vermögenswert nach Anteilen getrennt der Degression unterworfen, setzt sich diese Fiktion in der Weise fort, dass es sich bei einem späteren Zusammenfallen solcher Anteile um "Ansprüche für mehrere Vermögenswerte" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG handelt. Entsprechendes gilt für die spätere Vereinigung mehrerer Anteile einer Bruchteilsgemeinschaft, die in § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ebenso behandelt wird.
Diese Wertung steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Degressionsregelung. Den Kürzungsregelungen in § 7 Abs. 1 und 2 EntschG liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, vermögende Personen könnten einen vergleichsweise höheren Solidarbeitrag leisten, der auch in der Kürzung ihres Entschädigungsanspruches bestehen könne. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass demjenigen, dem vergleichsweise viel zustehe, am ehesten eine Kürzung zugemutet werden könne (BTDrucks 12/4887 S. 36). Dies spricht dafür, in einem Fall wie hier die Gesamtschauregelung und die damit verbundene stärkere Degression anzuwenden. Der Grund für die mit der Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG verbundene Privilegierung, dass nämlich der durch den Eingriff Betroffene nur hinsichtlich seines Anteils unmittelbar geschädigt wurde, ist bei einem späteren Zusammenfallen mehrerer Anteile und daraus resultierender Wiedergutmachungsansprüche in einer Person wieder entfallen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.