Beschluss vom 19.05.2005 -
BVerwG 1 B 32.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190505B1B32.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2005 - 1 B 32.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190505B1B32.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 32.05

  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 10.11.2004 - AZ: OVG 2 A 478/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. November 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde formuliert keine konkrete Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden soll. Eine derartige Frage ergibt sich auch nicht sinngemäß aus dem Beschwerdevorbringen. Die Beschwerde verkennt offenbar die Funktion eines Revisionsverfahrens. Sie sieht nicht, dass dort Rechtsfragen nur auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen geklärt werden können. Denn die Beschwerde macht ohne jeden Bezug zu den Feststellungen des Berufungsgerichts und über sie hinaus allgemeine Ausführungen zur (tatsächlichen) Situation von monarchistisch gesinnten Exiliranern und macht geltend, hierzu müsse noch Verschiedenes "festgestellt" werden. Das Berufungsgericht hat eine politische Verfolgungsgefahr für den Kläger deshalb verneint, weil er keine herausgehobenen Aktivitäten für die iranische Exilopposition entfaltet habe (UA S. 16 ff.). Diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung hält die Beschwerde letztlich für unzutreffend (vgl. insbesondere S. 4 der Beschwerdebegründung). Damit kann sie die Zulassung der Revision jedoch nicht erreichen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.