Beschluss vom 19.05.2004 -
BVerwG 7 B 67.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190504B7B67.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 7 B 67.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190504B7B67.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 67.04

  • Niedersächsisches OVG - 27.11.2004 - AZ: OVG 7 KS 5/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Der Kläger wendet sich gegen die Erste, Zweite und Dritte atomrechtliche Teilgenehmigung zum Betrieb der Pilot-Konditionierungsanlage Gorleben (1., 2. und 3. TG). Die PKA dient der Einrichtung abgebrannter Brennelemente, die nicht wiederaufgearbeitet werden, für die Zwischenlagerung und Endlagerung. Gegenstand der 1. TG vom 30. Januar 1990 waren der Standort der PKA, das Konzept, das vorläufige positive Gesamturteil sowie die Errichtung von Bauten und Anlagenteilen. Die gegen die 1. TG erhobene Klage des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 21. April 1994 abgewiesen. Mit der 2. TG vom 21. Juli 1994 genehmigte der Beklagte die Errichtung weiterer Anlagenteile, die vorbetriebliche Erprobung sowie die Vorkehrungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter. Seine dagegen erhobene Klage hat der Kläger zurückgenommen. Gegenstand der 3. TG sind nach Maßgabe zahlreicher Nebenbestimmungen der bestimmungsgemäße Betrieb näher bezeichneter Funktionseinheiten, der Umgang mit Kernbrennstoffen, die Ableitung radioaktiver Stoffe auf dem Luftpfad, die Freigabe von Abfällen und Reststoffen, die Abwasserentsorgung sowie die Bestimmung der verantwortlichen Personen. Über die Klage des Klägers gegen die 3. TG ist durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2003 - OVG 7 KS 563/01 - entschieden worden. Die vorliegende Klage hat das Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen; der Klage gegen die 1. TG stehe das rechtskräftige Urteil entgegen, der Klage gegen die 2. TG die in dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 12. Mai 1996 getroffene Feststellung, dass die 2. TG Rechte des Klägers nicht beeinträchtige, und der Klage gegen die 3. TG deren anderweitige Rechtshängigkeit. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Da das Beschwerdevorbringen mit demjenigen im Verfahren über die Beschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2003 - OVG 7 KS 563/01 - nahezu wörtlich übereinstimmt, wird zur Begründung insoweit auf die Gründe des Beschlusses des Senats im Verfahren BVerwG 7 B 66.04 verwiesen, der unter demselben Datum wie dieser Beschluss ergangen ist. Ergänzend wird bemerkt: Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die 2. TG ohne Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör als unzulässig abgewiesen, weil es die Klagebefugnis bereits in seinem Beschluss vom 12. Mai 1996 rechtskräftig verneint hat. Das Vorbringen der Beschwerde zum zweiten Hilfsantrag der Klage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil die Rüge dem gesetzlichen Darlegungserfordernis nicht entspricht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.