Beschluss vom 19.05.2004 -
BVerwG 2 B 57.03ECLI:DE:BVerwG:2004:190504B2B57.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 2 B 57.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190504B2B57.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 57.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.07.2003 - AZ: OVG 1 A 2739/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e
und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 054,11 € (entspricht 5 973,32 DM) festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die als vermeintlich rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig (sinngemäß) aufgeworfene Frage,
inwieweit Leistungen der Bundesausführungsbehörde entsprechend dem 3. Buch der Reichsversicherungsordnung gemäß Nr. 2.3.4 der Allgemeinen Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an im Ausland tätige Lehrkräfte - ZfA-Richtlinie - vom 1. Januar 1977 vollständig oder anteilig auf die vom Bundesverwaltungsamt an die an Schulen im Ausland vermittelten Lehrer geleisteten Zuwendungen anzurechnen sind,
ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich, soweit sie auf die Auslegung der ZfA-Richtlinie ausgerichtet sein soll.
Die ZfA-Richtlinie dient als Verwaltungsvorschrift u.a. als Grundlage zum Erlass von Zuwendungsbescheiden, mit welchen die Gewährung von Zuwendungen an Lehrer geregelt wird, die vom Dienst ohne Gewährung von Bezügen freigestellt sind, damit sie im Ausland unterrichten können. Insoweit handelt es sich bei der ZfA-Richtlinie um eine im Voraus bekannt gegebene (antizipierte) Verwaltungspraxis, die vom Tatsachengericht nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB als Willenserklärung unter Berücksichtigung ihrer maßgeblichen tatsächlichen Handhabung auszulegen ist (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 und vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 14.91 - Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 24). Als (innerdienstliche) Verwaltungsvorschrift stellt die ZfA-Richtlinie aber kein revisibles Recht dar. Für Verwaltungsvorschriften gilt etwas anderes nur dann, wenn sie ausnahmsweise wie Rechtsvorschriften wirken, wie dies nach der bisherigen Rechtsprechung für beamtenrechtliche Beihilfevorschriften angenommen wird (vgl. u.a. Urteile vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 48.84 - BVerwGE 72, 119 <121 f.> und vom 28. April 1988 - BVerwG 2 C 58.85 - BVerwGE 79, 249 <251>; zu normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften im Umweltrecht vgl. u.a. Urteile vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 <340> und vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 <218 f.>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.