Beschluss vom 19.04.2011 -
BVerwG 9 A 34.10ECLI:DE:BVerwG:2011:190411B9A34.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2011 - 9 A 34.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:190411B9A34.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 34.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1 - 3 und 5 in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4 ist das Verfahren in unmittelbarer Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich dieses Antrags zurückgenommen hat.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen, weil er dem mit den Klageanträgen zu 1 - 3 und 5 verfolgten Anliegen der Klägerin Rechnung getragen hat. Hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags zu 4 folgt die Kostentragungspflicht der Klägerin aus § 155 Abs. 2 VwGO.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 34.3, 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327).