Beschluss vom 19.04.2010 -
BVerwG 2 WNB 1.10ECLI:DE:BVerwG:2010:190410B2WNB1.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2010 - 2 WNB 1.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:190410B2WNB1.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 1.10

  • Truppendienstgericht Süd 7. Kammer - 04.11.2009 - AZ: TDG S 7 GL 17/09

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 19. April 2010 beschlossen:

  1. Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 4. November 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Süd zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Die fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 4. November 2009 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Truppendienstgericht.

2 Nach § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 22b Abs. 1 Satz 1 WBO steht dem Antragsteller bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Rechtsbeschwerde ist u.a. dann zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO).

3 Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und eine unzulässig Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO geltend.

4 Ein Verfahrensmangel liegt u.a. dann vor, wenn der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wird. Dieser in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren und erstreckt sich - über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO hinaus - auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die Beweisergebnisse (vgl. auch die gemäß § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO auf das Disziplinarbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbare Vorschrift des § 108 Abs. 2 VwGO), ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 18 Rn. 56, 57). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, die Beteiligten über den Streitstoff des Prozesses und den Verfahrensstand zu informieren, ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben und diese Äußerungen zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2009, § 108 Rn. 133 m.w.N.).

5 Gegen diesen Grundsatz hat das Truppendienstgericht in dem angefochtenen Beschluss verstoßen, weil es einerseits ohne Rückfragen bei dem Antragsteller davon ausgegangen ist, dieser habe mit seinem Hinweis auf vorgefundene Unterlagen sich auf den Inhalt der im Verfahren S 7 GL 18/09 vom S 1 Führungsunterstützungsregiment 38 vorgelegten Unterlagen bezogen und andererseits die genannten Unterlagen entscheidungserheblich verwertet hat, obwohl diese dem Antragsteller nicht zuvor bekannt gegeben worden waren und er auch keine Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern.

6 Der festgestellte Verfahrensfehler stellt im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO einen absoluten Revisionsgrund dar, bei dem stets davon auszugehen ist, dass die Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Die Vorschrift des § 138 Nr. 3 VwGO ist gemäß § 23a Abs. 2 WBO in den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO entsprechend anwendbar (Dau, a.a.O. § 23a Rn. 13). Es kommt daher entgegen der Ansicht des Bundeswehrdisziplinaranwaltes nicht darauf an, ob die Zurückweisung des Antrags durch das Truppendienstgericht auch aus anderen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die weiteren von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen.

7 In den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO gilt gemäß § 23a Abs. 2 WBO auch die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO entsprechend, die es dem Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht, den Rechtsstreit bei einem festgestellten Verfahrensmangel unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (Beschlüsse vom 30. November 2009 - BVerwG 1 WNB 2.09 - juris Rn. 9, 10 m.w.N. und vom 24. März 2010 - BVerwG 1 WNB 3.10 -). Davon macht der Senat hier im Interesse der Verfahrensbeschleunigung Gebrauch.

Beschluss vom 12.05.2010 -
BVerwG 2 WNB 1.10ECLI:DE:BVerwG:2010:120510B2WNB1.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2010 - 2 WNB 1.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:120510B2WNB1.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 1.10

  • Truppendienstgericht Süd 7. Kammer - 04.11.2009 - AZ: TDG S 7 GL 17/09

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 12. Mai 2010 beschlossen:

  1. Der Beschluss des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2010 wird gemäß § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO sowie § 122 Abs. 1 und § 118 VwGO aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers wie folgt berichtigt:
  2. In Absatz 1 des Tenors muss es statt „4. November 2010“ richtig heißen „4. November 2009“.