Beschluss vom 19.04.2006 -
BVerwG 4 B 28.06ECLI:DE:BVerwG:2006:190406B4B28.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2006 - 4 B 28.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:190406B4B28.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 28.06

  • Bayerischer VGH München - 30.01.2006 - AZ: VGH 25 B 01.2478

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe. Die Beschwerde erschöpft sich in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen gegen die Entscheidung der Vorinstanz, ohne auch nur andeutungsweise anzugeben, welcher der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe in Betracht kommen könnte.

2 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.