Beschluss vom 19.04.2005 -
BVerwG 9 VR 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190405B9VR1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2005 - 9 VR 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190405B9VR1.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 1.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 5. August 2004 anzuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Der Antrag ist unzulässig.
Die Antragstellerin hat die Antragsfrist versäumt. Verfristet ist zugleich ihre Klage mit der Folge, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in Bestandskraft erwachsen ist und auch aus diesem Grund der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben kann. Die jeweils einmonatigen Fristen zur Antragstellung und Klageerhebung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG LSA) wurden durch die Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Planfeststellungsbeschlusses an die Antragstellerin am 6. August 2004 in Gang gesetzt. Danach hätten die Rechtsbehelfe bis zum 6. September 2004 eingelegt werden müssen. Das ist unterblieben; Klage und Aussetzungsantrag sind erst Monate später bei Gericht eingegangen.
Wiedereinsetzung in die Fristen kann der Antragstellerin nicht gewährt werden. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO liegen nicht vor.
Die Antragstellerin war nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert, die Fristen einzuhalten. Der Hinweis in dem Übersendungsschreiben des Antragsgegners vom 5. August 2004, "bestehende Eigentumsverhältnisse" würden "durch diese Planfeststellung selbst nicht verändert", schließt ein Verschulden der Antragstellerin nach den Umständen des Falles nicht aus. Allerdings könnte der Hinweis bei isolierter Betrachtung Bedenken begegnen. Er stellte die Rechtslage zwar nicht unrichtig dar; wie sich im Gegenschluss aus § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG LSA sowie aus § 19 FStrG ergibt, werden die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück, das zur Realisierung eines planfestgestellten Vorhabens benötigt wird, durch den Planfeststellungsbeschluss noch nicht umgestaltet. Mangels ergänzender Erläuterung der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 FStrG) mag der Hinweis aber für sich genommen geeignet gewesen sein, bei einer juristisch nicht vorgebildeten Adressatin wie der Antragstellerin den Eindruck zu erwecken, der Planfeststellungsbeschluss sei enteignungsrechtlich ohne jede Bedeutung und hindere sie nicht, Einwendungen gegen das Vorhaben auch noch im späteren Enteignungsverfahren vorzubringen. Dass ein solcher Eindruck die Entscheidung, ob gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgegangen werden sollte, ungeachtet einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung in sachwidriger Weise beeinflussen konnte, liegt auf der Hand.
Der Hinweis darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Das Übersendungsschreiben vom 5. August 2004 verweist ausdrücklich auf den Passus im Planfeststellungsbeschluss, in dem die Einwendungen der Antragstellerin beschieden worden sind. Dort wird zu ihrer Einwendung, sie lehne das Vorhaben ab und werde die dafür benötigten Grundstücke nicht zur Verfügung stellen, klar und deutlich ausgeführt, das Vorhaben solle in der geplanten Form realisiert werden mit der Folge, dass die Inanspruchnahme der Grundstücke "erforderlich und unverzichtbar" sei. Zur Grundstücksinanspruchnahme heißt es erläuternd, die Antragstellerin sei dafür zu entschädigen, Art und Höhe der Entschädigung seien "in Grunderwerbsverhandlungen, die der Straßenbaulastträger direkt mit den Betroffenen zu führen hat, oder ggf. in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu regeln". Diese Ausführungen bringen auch für einen juristischen Laien unmissverständlich zum Ausdruck, dass über die Zulassung des Vorhabens und die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände abschließend im Planfeststellungsbeschluss entschieden worden ist und dass es in anschließenden Verhandlungen bzw. einem Enteignungsverfahren nur noch um die eigentumsrechtliche Umsetzung einschließlich der Entschädigung gehen konnte. Im Kontext dieser Erläuterungen konnte der Hinweis in dem Übersendungsschreiben lediglich als die schlichte Klarstellung verstanden werden, dass der Planfeststellungsbeschluss die Eigentumsverhältnisse noch nicht unmittelbar umgestaltete. Angesichts dessen hätten sich der Antragstellerin bei gebotener Aufmerksamkeit zumindest erhebliche Zweifel aufdrängen müssen, ob sie, sofern sie den Planfeststellungsbeschluss klaglos hinnähme, in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren noch mit Einwänden gegen die Planung gehört werden würde. Indem sie gleichwohl untätig blieb, ließ sie die nach den Umständen zu erwartende Sorgfalt außer Acht.
Der Antragstellerin könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Übrigen selbst dann nicht gewährt werden, wenn ihrer Auffassung zu folgen wäre, dass sie erst aufgrund des ihr am 30. Dezember 2004 zugestellten Besitzeinweisungsbeschlusses die Tragweite des Planfeststellungsbeschlusses für die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums erkennen konnte. Die Wiedereinsetzung scheitert nämlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht zumindest an dem Versäumnis, gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumten Rechtshandlungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses wirksam nachzuholen. Das persönliche Schreiben der Antragstellerin vom 9. Januar 2005, das am selben Tag bei Gericht einging, war hierzu nicht geeignet. Ungeachtet der Frage, ob es neben einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch bereits eine Klage enthielt, konnte es nicht fristwahrend wirken, da es dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprach. Diesem Erfordernis, auf das die Antragstellerin in der dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden war, trug erst der nachfolgende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Rechnung, der indessen erst am 26. Januar 2005 und damit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist bei Gericht einging.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 34.2, 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Juli 2004, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327).