Beschluss vom 19.03.2009 -
BVerwG 3 B 12.09ECLI:DE:BVerwG:2009:190309B3B12.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2009 - 3 B 12.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:190309B3B12.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 12.09

  • Bayerischer VGH München - 05.01.2009 - AZ: VGH 11 ZB 08.3024

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben vom 17. Februar 2009 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.