Beschluss vom 19.03.2008 -
BVerwG 9 VR 5.08ECLI:DE:BVerwG:2008:190308B9VR5.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2008 - 9 VR 5.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:190308B9VR5.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 5.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 14. Dezember 2007 wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 A 8.08 anhängigen Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 14. Dezember 2007 „bis zur Erledigung der Rechtsstreitigkeit nach Verkehrsflächenbereinigungsgesetz beim Landgericht Gera (Gn.-Nr.: 4 O 932/07)“ anzuordnen, hat keinen Erfolg. Für die begehrte Anordnung ist kein Raum, weil die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss unzulässig ist.

2 Der mit einer Rechtsmittelbelehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) versehene Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägern am 19. Januar 2008 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Innerhalb der einmonatigen Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO), die am 19. Februar 2008 endete, ist zwar der von den Klägern unterzeichnete Klageschriftsatz vom 16. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Dieser war aber nicht fristwahrend; denn die Kläger mussten sich - worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses hingewiesen worden war - beim Bundesverwaltungsgericht, soweit sie einen Antrag stellen wollten, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber und über die Rechtsfolgen ihres Versäumnisses sind die Kläger in der Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. Februar 2008 belehrt worden.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.