Beschluss vom 19.03.2003 -
BVerwG 4 BN 17.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B4BN17.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2003 - 4 BN 17.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B4BN17.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 17.03

  • Bayerischer VGH München - 20.11.2002 - AZ: VGH 2 N 00.3643

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2002 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 113 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar geht der beschließende Senat zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass ihm gegen die Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedoch deshalb zu verwerfen, weil sie den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht entspricht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Mit der Beschwerde wird gerügt, das Normenkontrollgericht hätte näher aufklären müssen, von welchen Voraussetzungen die Antragsgegnerin bei der umstrittenen Änderung des Bebauungsplans ausgegangen sei. Anlass hierzu hätten die Äußerungen des bei der Augenscheineinnahme anwesenden Stadtbaumeisters Z. zur tatsächlichen Nutzung des Wohnweges (Grundstück Fl.Nr. 2395/2) gegeben. Diese Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig, weil nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich dem Normenkontrollgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung weitere Ermittlungen in diese Richtung hätten aufdrängen müssen. In den Gründen des angegriffenen Urteils (UA S. 7) wird im Einzelnen dargelegt, dass die Antragsgegnerin die Belange des Antragstellers gesehen und gewürdigt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass sich infolge des Bebauungsplans der Verkehr auf dem beschränkt öffentlichen Weg (Wohnweg) vor dem Anwesen des Antragstellers nicht wesentlich erhöhen werde, weil die betreffenden Grundstücke schon bisher über den Wohnweg zum Be- und Entladen hätten angefahren werden d ü r f e n. Die Antragsgegnerin habe auch in Betracht gezogen, dass es, ebenso wie dem Antragsteller, auch anderen Grundstückseigentümern in diesem Bereich möglich sein müsse, auf ihren Parzellen Garagen zu errichten und zu benutzen. Diese Interessenabwägung sei aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die von ihr angeführten Äußerungen des Stadtbaumeisters Z. in diesem rechtlichen Zusammenhang von entscheidungserheblicher Bedeutung sind.
Im Übrigen erschöpft die Beschwerde sich darin, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts in der Sache als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Sie kleidet ihre Urteilskritik nur formal in das Gewand von Verfahrensrügen, ohne verwaltungsprozessrechtliche Verfahrensmängel zu bezeichnen. In der Sache richtet sich die Kritik der Beschwerde gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Normenkontrollgerichts. Diese Entscheidungskritik ist nicht geeignet, einen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision darzulegen. Sollte sich die Beschwerde mit ihrer Kritik auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils berufen wollen, wäre ihr entgegenzuhalten, dass dieser Grund in § 132 Abs. 2 VwGO nicht genannt ist. Insoweit unterscheidet sich der Katalog der Gründe für die Zulassung der Revision von demjenigen des § 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.