Beschluss vom 19.03.2003 -
BVerwG 3 B 136.02ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B3B136.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2003 - 3 B 136.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B3B136.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 136.02

  • VG Berlin - 21.05.2002 - AZ: VG 9 A 120.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die mit der Beschwerde erhobenen Abweichungsrügen sind nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz in Bezug auf einen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz abgewichen, also in einer abstrakten Rechtsfrage anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht bzw. der Gemeinsame Senat oder das Bundesverfassungsgericht. Eine derartige Abweichung wird aus der Beschwerdeschrift nicht erkennbar.
Die Behauptung, das Verwaltungsgericht weiche von den Entscheidungen des Senats vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 34.99 - und vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 - ab, genügt den Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht.
Die Beschwerde lässt außer Acht, dass das Instanzgericht seiner Entscheidung ausdrücklich gerade die Rechtsauffassung in den genannten Urteilen zugrunde gelegt hat (vgl. Bl. 6, 7 des Urteilsausdrucks). Die Argumentation des Klägers läuft danach auf eine Fehlanwendung dieser Grundsätze durch das Verwaltungsgericht hinaus. Das Aufzeigen der - angeblich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt jedoch weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer damit begründeten Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
2. Auch die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, wie so genannte Aufstiegsschäden nach dem Rehabilitierungsgesetz zu behandeln seien, berechtigt nicht zur Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 18 S. 21 ff. = BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.
Zum einen hat der Senat - wie die Beschwerde auch nicht verkennt - bereits zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Aufstiegschancen im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz Stellung genommen (vgl. Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 -). Der Kläger führt keine ausreichenden Argumente dafür an, diese Rechtsprechung "noch einmal zu bedenken". Dazu hätte es einer Auseinandersetzung mit den Argumenten dieser Rechtsprechung und des Vortrags neuer, bisher nicht berücksichtig-
ter inhaltlicher Gesichtspunkte bedurft. Das lässt die Beschwerdebegründung vermissen.
Zum anderen würde sich die vom Kläger herausgestellte Frage in dem begehrten Revisionsverfahren aber auch deswegen nicht stellen, weil das Tatsachengericht mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat, dass berücksichtigungsfähige hoheitliche Eingriffe, die zu dem vom Kläger behaupteten sozialen Abstieg geführt haben, nicht zu erkennen seien. Entfällt damit bereits eine maßgebliche Voraussetzung des § 1 BerRehaG, kommt es auf die Frage des Klägers für die Entscheidung nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.