Beschluss vom 19.03.2003 -
BVerwG 1 B 225.02ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1B225.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2003 - 1 B 225.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1B225.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 225.02

  • Bayerischer VGH München - 18.04.2002 - AZ: VGH 9 B 02.30317

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
  2. Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2002 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie beruft sich zwar auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), legt diesen aber nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dar.
Die behauptete Gehörsverletzung ist nicht schlüssig vorgetragen. Die Beschwerde greift vielmehr lediglich im Gewande der Gehörsrüge die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts - insbesondere seine negative Gefährdungsprognose bei einer Rückkehr der Klägerin nach Äthiopien - an, ohne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuzeigen. Eine solche ergibt sich weder aus der Kritik an einzelnen Ausführungen im Berufungsbeschluss (S. 11 und S. 12) noch daraus, dass das Berufungsgericht insoweit die "vorgebrachten Gründe einzeln" betrachtet und nicht "im Kontext" gesehen habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerde hinsichtlich der Briefe an den Premierminister nicht mitteilt, dass das Berufungsgericht schon (und in erster Linie) deren Absendung nicht als "glaubhaft gemacht" angesehen hat (BA S. 11), wendet sie sich damit der Sache nach gegen eine angeblich unterlassene Gesamtschau aller etwa verfolgungsrelevanten Umstände, ohne ein solches Versäumnis allerdings in sich stimmig herauszuarbeiten und darzulegen, inwiefern darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll, zumal das Berufungsgericht eine Gesamtschau ausdrücklich angestellt hat (BA S. 12 unten).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner rügt, das Gericht habe "eine weitere Aufklärung abgelehnt", obwohl im Schriftsatz vom 28. März 2002 "näher ausgeführt" worden sei, dass die an den Vater gerichtete Vorladung "in Zusammenhang mit den beiden an den Premierminister gerichteten Schreiben" zu beurteilen (nicht "verurteilen") sei, und sie "auch ein Sachverständigengutachten von Amnesty International hinsichtlich der Verfolgungssituation bezüglich der Klägerin unter den angeführten Voraussetzungen beantragt" habe, wird ebenfalls nicht klar, worin die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll. Die möglicherweise angegriffene Ablehnung des Beweisantrags als gehörsverletzend würde voraussetzen, dass diese im Gesetz keine Stütze findet. Hiermit befasst sich die Beschwerde indessen nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVerfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVerfG.